Band 60: Eintrag vom  14. November 1892 (Nr. 1153)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

a.) der g. Hess muß sich verpflichten, falls eine Verlegung der im alten Stadtbauplan vorgesehe- nen Baufluchtlinie erfolgt und die neue Linie sein Grundstück um ein größeres Stück als die alte Linie anschneidet, dieses Terrain unentgeltlich an die Stadt abzutreten und sein Gebäude rechtzeitig mit dem Ausbau der Straße entsprechend zurückzuverlegen; b.) Ferner muß er sich verpflichten, im Falle er an der neu ausgebauten Straße bauen will, sich den Be- stimmungen des Ortsstatuts vom 3. Maerz 1877 be- züglich der Straßenbaukostenbeiträge etc. zu unter- werfen;