Band 60: Eintrag vom  14. Juni 1892 (Nr. 1080)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

9.) Es werden niedergeschlagen a) an rückständigen Communalsteuern pro 1890/91: einundvierzig Mark. b) an rückständigen Communalsteuern pro 1891/92: einhundert sechsundvierzig Mark vierunddreissig Pfennig. c) an rückständigen Wohnungsmiethen pro 1891/91: dreihundertneunundsiebenzig Mark. d) an rückständiger Hundesteuer pro 1891/92: vierzig Mark fünfzig Pfennig;