2.) beschließt unter Abänderung des Beschlusses vom 17. September 1888 den Anschluß von Privatzuleitungen an die städtischen Canäle gegen eine einmalige Vergütung von zehn Mark pro laufenden Meter Baufronte zu gestatten. Die anderweitigen Bedingungen sollen von dem Bürgermeister festgestellt werden;