Stadt-Verordneten Versammlung beschließt den Preis des zu gewerblichen Zwecken dienenden Wassers als der städtischen Leitung unter unter den nachstehenden Bedingungen auf sechs Pfennig per Kubikmeter zu ermäßigen.
a. Die Wohnung des Gewerbetreibenden muß an die Wasserleitung angeschlossen und für diesen ein besonderer Wassermesser aufgestellt werden. b. Für diesen Messer sind pro Jahr 6 Mark an Miethe und für den Wasserverbrauch bis zu 1000 cbm pro cbm 15 Pfg., darüber hinaus die Beträge der Rabattscala, mindestens aber 24 Mark pro Jahr zu entrichten. c. Das zu gewerblichen Zwecken benutzte Wasser, wozu auch das Trink-, Kaffee- und Waschwasser für die Arbeiter gehört, wird mit 6 Pfg. pro cbm berechnet. Es sind aber mindestens 24 Mark pro Jahr zu entrichten. d, Für das zu gewerblichen Zwecken benutzte Wasser ist ein besonderer Wassermesser aufzustellen, dessen Miethe mit 6 Mark pro Jahr eben- falls gezahlt werden muß. e. Sollte Jemand aus der Leitung, welche für die Entnahme des Wassers zu gewerblichen Zwecken dient, Wasser zu Haushaltungs- oder nicht gerwerblichen Zwecken entnehmen, so soll Consument ver- pflichtet sein, der Wasserwerkskasse den ganzen Consum des lau- fenden Jahres mit 15 Pfg. pro cbm zu vergüten. Außer- dem wird das Recht vorbehalten, den Namen des Contra- venierten zu veröffentlichen und hat Letzterer zu gewärtigen, daß Strafantrag wegen Betruges gegen ihn gestellt wird.