1.) Der Etat für 18 84/85 wird festgestellt, von Einnahme und Ausgabe auf Fünf Hundert sieben und vierzig Tausend Mark. -
Zur Aufbringung des Deficits wird beschlossen: a) von der Gewerbesteuer 25 %, b) von der Grund- und Gebäudesteuer 100 %, c.) als Communalsteuer von der auf das Einkommen fallenden wirklichen und fingirten Classen- und Einkommensteuer von Stufe 2 der Classensteuer 100 % " " 3 " " 150 % " " 4 - 6 " " 200 % " " 7 - 9 " " 250 % " " 10 -12 " " 260 % und von der Einkommensteuer 260 % erheben.
Die zur 1. Classensteuerstufe eingeschätzten Einheimischen bleiben steuerfrei, ebenso die Forensen und juristischen Personen, welche ein Einkommen von weniger als 660 Mark haben.