Nach Vortragung einer landräthlichen Verfügung zum 5. Januar courant die Betheiligung der Stadt an der
[Nächste Seite]Erweiterung der Departemental-Irren-Anstalt zu Düsseldorf betreffend, und nach geschehener Erörterung der Sache, erklärte die Stadtverordneten-Versammlung, aus der in dem Beschlusse vom 12. Januar 1857 angegebenen Gründen, auf die Bethei- ligung, wonach die Stadt einen Beitrag von 531 Thlr 12 Sgr zu leisten hätte, nicht eingehen zu können.
actum ut supra