Dem wieder hier eingezogenen Mühlenbauer Cremer, welcher erst kaum ein Jahr aus der hiesigen Gemeinde abwesend war, wurde auf sein betr. Gesuch die Zahlung eines Einzugs- geldes erlassen.
Auf eine Eingabe von Louise Hecker, welche mit ihrer Schwester hier eingezogen ist und 15 Thlr Einzugsgeld gezahlt hat, um Zurückerstattung von 7 1/2 Thlr Einzugsgeld, weil Bittstellerin wieder von hier verzogen sei, wurde nicht eingegangen, da der Betrag von 15 Thlr Einzugsgeld auch von einer einzelnen Person entrichtet werden muß.
actum ut supra