Eintrag 11820. März 1854 Ein Erlaß der höhern Behörde wird dem Gemeinde-
rath vorgelegt, wornach derselbe sich gutachtlich
darüber erklären wolle, in wie fern es noth-
wendig erscheine, daß die durch § 1 des Gesetzes
vom 29. September 1846 vorgeschriebene Verpflich-
tung für Dienstboten zur Anschaffung von
Gesindedienstbüchern zu einer Zwangspflicht erhoben
werde, sodaß solche eventuell durch polizeiliche
Bestrafung durchzuführen wäre. Nach gepflogener gründlicher Debatte äußerte
Gemeinderath, daß Weigerungen von Dienst-
boten zur Anschaffung des vorgeschriebenen
Gesindedienstbuches hier noch nicht vorgekommen
seien, daß die einzelnen wenigen Fälle aber,
wo diese Anschaffung verzögert worden, lediglich
dem Umstande beizumessen waren, daß die
Dienstboten, welche in der Regel der unbemit-
telten Klasse angehören, die Kosten des Gesinde-
dienstbuches ad 10 Sgr nicht aufzubringen ver-
mochten. Sehr wäre es daher zu wünschen,
daß die Kosten resp. der Stempel der Gesinde-
bücher wo möglich auf die Hälfte reduzirt,
wodurch dann noch [eingefügt:umso] seltener Unterlassungen
dieser Anschaffung vorkommen würden. Im Allgemeinen hält Gemeinderath es
übrigens für zweckmäßig, daß auf die Weige-
rung der Anschaffung für den renittenten
Dienstboten eine Polizeistrafe bis zu einem
Thl gesetzt werde. actum ut supra...
Eintrag 11920. März 1854 Ein Gesuch der Gesellschaft Orpheus um Überlassung
des Kaufhaussaales wird an die Commission
für Innungwesen überwiesen. actum ut supra...
Eintrag 12020. März 1854 Durch Eingabe vom 10. des Monats bittet der seit
dem 12. April vorigen Jahres auf ein Jahr provisorisch
angestellte angestellte Leihhaus-TaxatorPhil. Lostos um weitere
Belassung im Dienste und gleichzeitig um Erhöhung
des mit der Stelle verbundenen Einkommens von
200 Thl. In Erwägung, daß der p. Lostos nach der vorliegenden
Erklärung des Leihhaus-Verwalters seinen Pflichten
getreu nachkommt, und sich den Obligenheiten
seines Amtes mit Fleiß und Thätigkeit und zur
Zufriedenheit seiner Vorgesetzten unterzieht, genehmigt
Gemeinderath die fernerweite Dienstbelassung
desselben, jedoch unter Vorbehalt halbjähriger Kündi-
gung, und setzt das Einkommen desselben auf
200 Thl Gehalt und 50 Thl persönlicher Zulage, welche
jedoch zu jeder Zeit wieder aufhebbar ist, fest. actum ut supra...