Eintrag 11620. März 1854 Vorsitzender legte dem Gemeinderathe ein auf
Grund des höhern Orts genehmigten hiesigen
Orts-Statuts aufgestelltes Statut für eine
hier zu errichtende Gesellen-Krankenlade zur
Berathung vor. Gemeinderath überwies das Statut zur näheren
Prüfung an die Commission für Armen-Wesen. actum ut supra...
Eintrag 11720. März 1854 Gemeinderath wird darauf aufmerksam gemacht, daß
nach § 16 des Statuts der Rheinischen Provinzial-
Hülfskasse vom 27. September 1852, die Hälfte des Zinsen-
gewinnstes dieser Hülfskasse zur Prämiirung an die
im § 1 des ministeriellen Reglements vom 24. November1853 genannten Sparkassen-Interessenten
bestimmt sei,
wozu gehören: Handwerker ohne Gesellen und nicht selbst-
ständige Handwerks- Arbeiter, Fabrik- und Bergwerks-
Arbeiter, Taglöhner & Dienstboten, insofern ihre
neue Einlagen für das Sparkassen-Jahr nicht 10 Thl
übersteigen und nicht notorisch wohlhabend sind. Hinsichtlich der Grundsätze, wie
die Rate auf die
einzelnen Sparer zu vertheilen, sei in einem Nachtrag
zu dem Statut der Sparkasse die nöthige Bestim-
mung zu treffen. Gemeinderath beschloß nach vorheriger Berathung fol-
gende zusätzliche Bestimmung zum diesseitigen
Sparkassen-Statut:
" die auf Grund des § 1 des Reglements für die
" Vertheilung des zur Prämiirung von Sparkassen-
" Interessenten bestimmten Antheils an dem Zins-
" gewinn der Rheinischen Provinzial-Hülfs-Kasse
" vom 27. November 1853, der hiesigen Sparkasse zufließen-
" den Beträge, werden an die bestimmungsmäßig
dazu " dazu berechtigten Sparer nach Verhältniß der
" Einlagen in der Weise vertheilt, daß die Verheira-
" theten das Doppelte von dem erhalten, was die
" Unverheiratheten beziehen. actum ut supra...