Band 50  : Seite 375

  • Eintrag 7139. März 1857 Auf ein Gesuch des CommunalsteuerdienersSterck um Zuer- kennung einer Remuneration für verlorne Gebühren im ab- gelaufenen Jahre, bewilligte Stadtrath demselben einen aus dem Extraordinarium der Stadtkasse zahlbaren Betrag von 15 Thlr. actum ut supra...
  • Eintrag 7149. März 1857 Ein Antrag des Wirthes Heinrich Wirtz, dahin gehend, daß die Stadt das Einzugsgeld für seine von Dormagen aus hier eingezogenen Schwiegereltern Eheleute Jansen fallen lassen möge, wurde vom Stadtrath abgelehnt. actum ut supra...
  • Eintrag 7159. März 1857 In Folge eines weiteren Antrages von [Mart. [Deneer?], um Ermäßi- gung seines Einzugsgeldes von 30 Thlr auf den unmittelbar nach seiner Anzeige eingeführten Satz von 15 Thlr, bemerkte Stadtrath, daß dieses Ansinnen allerdings Berücksichtigung verdiene, und demnach darauf eingegangen werde. actum ut supra...
  • Eintrag 7169. März 1857 Eine Verfügung der landräthlichen Behörde vom 26. Februar des Jahres Nr 1396 wird vorgelesen, worin das Ansinnen gestellt wird, daß das Gehalt des GefangenenwärtersGefangenwärters beim Cantonal-Arresthause von 20 Thlr auf 120 Thlr erhöht werde, von welcher Erhöhung als Antheil auf die Gemeinde Neuss ein Betrag von 17 Thlr 22 Sgr 5 Pf falle. Stadtrath verkennt nicht, daß das Gehalt von 80 rt. etwas niedrig sei, jedoch glaubt derselbe sich nur für eine Erhöhung desselben bis zu 100 Thlr aussprechen zu können, da der Gefangenwärter außer dem Gehalte freie Wohnung genieße, für die Reinigung der Lokale besondre Vergütung erhalte, und für die übernommenen Heitzung derselben und die Verpflegung der Gefangenen eine höhere Vergütung beziehe als anderweitig dafür gezahlt werde. actum ut supra...
  • Eintrag 7179. März 1857 Um die durch die Pappelpflanzung auf dem Communalwege nach dem Rheine für die anschießenden Wiesen entstehenden Nachtheile möglichst zu vermeiden, erklärte Stadtratz sich damit einverstanden, daß ein Theil der Pappelbäume in der Weise beseitigt werde, daß ein Baum um den andern weggeräumt werde. actum ut supra...