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  • Eintrag 7112. März 1857 Dem Stadtrath wird Kenntniß von den gepflogenen Ver- handlungen mit der höheren Behörde gegeben, wornach die Funktionen als Mechanikus beim hiesigen Eichamtedem Hr Franz Nix jr übertragen werden sollen, zu dessen Gunsten sein Vater Heinrich Ant. Nix als Eichamts-Mechanikusabzutreten bereit ist. Demselben wird zugleich eine zwischen der Verwaltung und dem p Nix jr getroffene Verein- barung vorgelegt, welchergemäß Letzterer außer Stellung eines vorschriftsmäßigen Lokals alle mit dem Eichamte verbundenen Kosten mit Ausnahme jener von neuen Normalien zu tragen, dagegen die Eichungsgebühren bis zu 150 Thlr ganz und von dem über diese Summe hinaus eingehenden Gebühren zwei Drittel zu beziehen hat. Gegen die Übertragung der Funktionen als Eichamts- Mechanikus auf Franz Nix jr. und das mit demselben getroffene Übereinkommen wurde nichts zu erinnern gefunden. actum ut supra...
  • Eintrag 7129. März 1857 Das Gymnasial-Curatorium hat der Gemeinde-Verwaltung Abschrift zweier rescripte des Königlichen Provinzial-Schul- Collegium zu Coblenz vom 26. Januar C. mitgeteilt, nach welchen in Folge von Disciplinar-Untersuchung der Gymnasial-Oberlehrer Blumberrger durch Resolut des Königlichen Staats-Ministeriums vom 3. Dezember vorigen Jahres aus dem Dienste entlassen und demselben vom 1. Februar d Jahresan, eine jährliche Pension respective Unterstützung von 262 Thlr 15 Sgr bewilligt ist. Das Curatorium ersucht, die Stadt- Kasse mit der erforderlichen Zahlungs-Anweisung zu versehen. Stadtrath, welchem von den bezüglichen Scripturen Kenntnis gegeben wurde, gab die [eingefügt:einstimmige] Erklärung ab, wie wie er die Stadt nicht verpflichtet erachten könne, die dem Gymnasial-Oberlehrer Blumberger auf Grund des Gesetzes über die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten vom 21. Juli 1852bewilligte Unterstützung, aus ihren Mitteln zu zahlen, da die Stadt in ihrem Beschlusse vom 16. Merz 1854 sich nur zur Zahlung der in Gemäßheit der Verordnung vom 28. Mai 1846 respective der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 13. Merz 1848 fällig werdenden Pensionen anheischig gemacht habe, und hiernach ihre Verpflich- tung zur Pensions-Zahlung lediglich die Pensionen für die nach einer bestimmten Dienstzeit ohne ihre Schuld dienst- unfähig werdenden Lehrer betrifft. Eine weiter gehende Verbindlichkeit könne für die Stadt um so weniger bestehen, als bei der Beschlußnahme vom 16. Merz 1854das Gesetz vom 21. Juli 1852 nicht die mindeste Erwähnung gefunden habe, obgleich dasselbe damals ebenso wie die beiden andern Verordnungen in Kraft war. actum ut supra...