Eintrag 6643. Dezember 1856 Die bezügliche Commission berichtete in heutiger Sitzung
über Vorschläge zur anderweiten Besoldung der städtischen
Unterbeamten und der Elementarlehrer behufs Fest-
stellung des Kommunal-Besoldungs-Etats. Nach Erörterung der verschiedenen Gehalts-Positionen
wurde mit Rücksicht auf die Propositionen der Commission
beschlossen wie folgt:
a. Die Dienst-Einnahme der Polizeidiener von 160 Thlr Gehalt,
30 Thlr Kleidungs- und 25 Thlr Miethentschädigung für
jeden, erscheine angemessen, und sei für die Folge
beizubehalten;
b. jene der Feldhüter seien vom 1. Januar kommenden Jahres an auf
140 Thlr Gehalt, 20 Thlr Kleidungs- und 20 Thlr Miethent-
schädigung festzustellen, mit der Aussicht, daß denselben
bei befriedigenden Leistungen eine Renumeration bis
zu 20 Thlr zuerkannt werden solle, der bezügliche Beschluß
vom 3. September über die Gehalts-Normirung einer
wieder zu besetzenden Feldhüterstelle, sei hiernach modifi-
zirt;
c. Die Besoldung des Wege-Aufsehers Heinrichs sei vom
1. Januar kommenden Jahres an von 120 auf 135 Thlr zu erhöhen mit
Beibehaltung der bisherigen Kleidungs-Entschädigung
von 15 Thlr und freier Wohnung;
d d. die Dienst-Einnahme des ersten Lehrers Koxholt an der Knabenschule von 280 Thlr
Gehalt und 20 Thlr Mieth-
entschädigung vom 1. Januar kommenden Jahres an auf 300 Thlr Gehalt
und 50 Thlr Miethentschädigung zu erhöhen;
e. die Besoldungen der zweiten LehrerHermanns, Krahforst und Burbach von 230 th respective
220 Thlr auf 240 Thlr für
Jeden, zu erhöhen, sodann die Miethentschädigung des
Lehrers Krahforst statt auf 20 Thlr künftighin auf 30 Thlr
festzustellen; die Miethentschädigung des Lehrers
Hermanns beträgt bereits 30 Thlr und der Lehrer
Burbach genießt freie Wohnung;
f. die Dienst-Einnahme der beiden dritten Lehrer Fitzblech und Bellen auf 120 Thlr
Gehalt und 20 Thlr Miethentschädi-
gung oder was bei dem p Bellen der Fall ist, freie
Wohnung festzustellen;
g. die Dienst-Einnahme der beiden vierten Lehrer
Becker und Schulze auf 160 Thlr Gehalt und 20 Thlr Mieth-
entschädigung zu normiren;
h. die Besoldung der dritten Lehrerin Quantius von 150 Thlr
auf 165 Thlr, und jene der vierten Lehrerin Hundhausen und der Lehrerin OrdensschwesterSalome
Müller am
Waisenhause von 150 auf 160 Thlr zu erhöhen, unter Beibehaltung
der Miethentschädigung von 20 Thlr für Jede;
i. die persönliche Zulage des evangelischenLehrers Wildt sei von
30 Thlr auf 50 Thlr heraufzusetzen, wodurch dessen Dienst-
Einnahme außer freier Wohnung, mit Einschluß seiner Gebühr
für das ihm berufsmäßig obliegende Orgelspiel in der
evangelischen Kirche 320 Thlr beträgt. Endlich wurde dem Lehrer Schulze in Anbetracht
seiner
durch seine bisherigen [eingefügt:beschränkten] Dienst-Einnahme sehr mißlich gewor-
denen Lage eine Remuneration von 20 Thlr bewilligt. actum ut supra...