Eintrag 66126. November 1856 Vorsitzender legt der Versammlung eine Correspondenz
des Bürgermeister-Amtes von Grimlinghausen vor, welcher
gemäß die dortige Gemeinde wünscht, daß die im vorigen
Jahre auf gemeinschaftliche Kosten der Gemeinden Neuss
und Grimlinghausen ausgeführte, jedoch noch nicht bauamt-
lich abgenommene Fußbrücke über die Erft zu Grim-
linghausen, noch um 1/4 Fuß erbreitert werde, damit
bei etwaigen Brandunglücken eine Brandspritze über
dieselbe geführt werden könne. Die Versammlung bemerkte hierauf, wie eben die
Gemeinde Grimlinghausen die Veranlassung sei, daß die
Brücke nicht von vorn herein auf die nunmehr gewünschte
Weite gebaut worden, indem der hiesige Stadtrath
zur Zeit beanspruchte, daß die Brücke so weit gebaut
werden möge, daß eine Brandspritze über dieselbe geführt
werden könne, worauf aber Seitens der Gemeinde Grim-
linghausen entgegnet worden, wie sie auf den Vorschlag
nicht eingehe, weil das Spritzenhaus im obern Theile
des Dorfes liege, und daher die Spritze in eben der Zeit
bei den Häusern an dem Erftflusse ankommen könne,
wenn sie die Chaussee passirt, als wenn sie durch
das ganze Dorf über die Brücke führe. Nach gepflogener Berathung erklärte die Versamm-
lung, wie sie bereit sei, sich in der Weise zur Hälfte
an den durch die Erweiterung der Brücke entstehenden
Mehrkosten zu betheiligen, daß die Gemeinde Neuss im
Ganzen die Hälfte von denjenigen Kosten zahle, welche
entstanden wären, wenn von vorn herein eine weitere
Brücke angelegt worden, zumal, da grade Grimlinghausen
zur Zeit gegen eine weitere Brücke protestirt und be-
hauptet habe, daß dem Bedürfniß mit einer Fußbrücke
genügt sei. Da der BaumeisterThomas die Mehrkosten
auf 32 Thlr 17 Sgr 8 Pf. angebe, so dürfe selbstredend der
Antheil der Gemeinde Neuß die Hälfte dieses Betrages
nicht überschreiten. Die Versammlung ersucht endlich noch, darauf
hinzuwirken, daß diese seit dem Verdinge der Arbeiten
bereits zwei Jahre schwebende Angelegenheit durch die Ge-
meindebehörde von Grimlinghausen, welche dieselbe in der
Hand habe, [eihgefügt:baldigst] zum Austrag gebracht werde, wie ebenfalls
um Veranlassung, daß unter Strafandrohung das Über-
gehen gehen von Pferden, [eíngefügt:Vieh p] über die Brücke polizeilich verboten werde,
indem
die Brücke schon jetzt dadurch viel gelitten, daß man die-
selbe der willkürlichen Benutzung durch Pferde überlassen
habe. actum ut supra...