Eintrag 64222. Oktober 1856 Nach Vernehmung des Referats der Commission über die zu
stipulirenden Bedingungen für die Veräußerung des kleinen
Streifens zwischen dem neuen Cantonal-Arresthause und
dem als Baumschule benutzten städtischen Walle an den
GerberHeinrich Kamper, beschloß die Stadtverordneten-Ver-
sammlung mit Hinweisung auf den bezüglichen Beschluß
vom 8. des Monats wie folgt:
1. Die Veräußerung des mehrgedachten Streifens wird in der
Weise genehmigt, daß nach der vorgelegten Zeichnung an der
Seite der städtischen Baumschule vier Fuß zugegeben werden,
damit der auf der Zeichnung enthaltene Winkel fortfalle;
2. Das Recht der Dachtraufe von den Nebengebäuden des Can-
tonal-Arresthauses auf jenen Platz wird durch den Ver-
kauf nicht alternirt. Auch dürfen unmittelbar neben
dem Arresthause keine Gebäude errichtet werden, wodurch
der Zweck desselben behindert oder benachtheiligt werden
könnte;
3. die an der Wallstraße nach dem Alignement des
Stadtplanes durch den Ankäufer auf seine Kosten zu errich-
tende Mauer ist mindestens 2 1/2 Fuß tief zu fundamen-
tiren, und wenigstens auf die gesetzliche Höhe zu bauen;
Zwischen dem zu verkaufenden quest. Platze und dem
übrigen städtischen Eigenthum ist durch den Ankäufer
auf dessen Kosten eine Scheidemauer zu errichten,
welche wie die vorgenannte Mauer zu fundamentiren
und ebenfalls auf die gesetzliche Höhe zu bringen ist. Diese
Mauer soll zwischen dem p Kamper respective dessen Besitznachfolger
und der Stadt gemeinschaftlich werden, sobald letztere sie
zu eigenen Zwecken mitbeansprucht, wogegen dieselbe
ohne irgend eine sonstige Vergütung nur von dem
Zeitpunkt der Mitbenutzung ab, die Verpflichtung
der gemeinschaftlichen Unterhaltung übernimmt;
4. Der Ankäufer hat sich zu verpflichten, neben der
neuen Mauer an der Straße zum Eingange auf
das städtische Terrain, eine Thüröffnung mit einer
soliden neuen Thüre p 3 1/2 Fuß breit und 7 1/2 Fuß
hoch, gleichzeitig mit der Errichtung der vorgenann-
ten beiden Mauern auf seine Kosten herstellen
zu lassen und der Stadt zu ihrem Gebrauch zu über-
geben:
5. Der Kaufpreis wird festgestellt wie bei Baustellen
auf entlegenen Straßen nämlich auf 3 Sgr pro Qua-
dratfuß oder die Ruthe zu 14 Thlr 12 Sgr Ct. actum ut supra...
Eintrag 64322. Oktober 1856 Die Versammlung nimmt Kenntniß von dem Ver-
zeichniß der temporair in das Bürgerhospitalaufgenommenen Dürftigen, wogegen dieselbe
keine
Bemerkungen zu machen findet. actum ut supraDie...