Eintrag 6322. Oktober 1856 Von der betreffenden Commission, welche das vorgelegte Kirchen-
budget pro 1857 geprüft hat, wurde berichtet, daß dasselbe
mit Ausnahme der Ausgabe-Position für eine neuen
Verputz und Anstrich des Innern der Pfarrkirchead 800 Thlr, lediglich die gewöhnlichen
Bedürfnisse
betreffe, und daß demnach gegen die Übernahme des
eigentlichen Zuschusses ad 486 Thlr nichts zu erinnern
sein dürfte. Was dagegen den neuen inneren Verputz und
Anstrich der Pfarrkirche angehe, so werde ein
solcher nach der Äußerung des Herrn Baumeisters Statz,
welcher die Kirche vor Kurzem besichtigt habe,
weit mehr als 800 Thlr kosten, wenn die Arbeiten in
einer dem Baustyle der Kirche, entsprechenden Weise
ausgeführt werden sollten. Der Kirchen-Vorstand dürfte
daher zu ersuchen sein, zunächst einen Plan über
fragliche Restauration vorzulegen. Die Stadtverordneten-Versammlung beschloß, das
gewöhnliche Defizit des Kirchenbudgets pro 1857 auf
486 Thlr festzustellen, in Ansehung der Kosten für
einen neuen innern Anstrich der Pfarrkirche, aber
den Kirchen-Vorstand um Einreichung eines
bestimmten Planes zu ersuchen. actum ut supra...
Eintrag 6332. Oktober 1856 Die Schul-Commission theilt ihre Beschlüsse mit, welchern gemäß
in der höhern Töchternschule mit dem Beginn des neuen
Schuljahres, von wo an nur eine LehrerinFrl. Giesen, den
Unterricht ertheilen wird, das Schulgeld auf 20 Sgr monat-
lich festgestellt, und der Unterricht in der Geschichte
und Geographie in vier wöchentlichen Lehrstunden
dem GymnasiallehrerHemmerling bis Ostern kommenden Jahresgegen eine Remuneration von
30 - 40 Thlr übertragen
worden. Zu diesen Beschlüssen ertheilte die Stadtverordneten-
Versammlung ihre Zustimmung. Auf die zur näheren Erwägung gegebene Frage, ob
unter den veränderten Verhältnissen der Gesang- Unter-
richt in biheriger Weise fortbestehen soll, erklärte die
Versammlung, daß dieser Unterricht vorläufig nur
bis Ostern beizubehalten sei. actum ut supra Auf ein Gesuch der Sibilla Brettereich,
welche hier gebürtig und
mehrere Jahre in Düsseldorf wohnhaft gewesen, um Erlaß des
bei ihrer vor Kurzem erfolgten Zurückkehr nach Neuß
von ihr geforderten Einzugsgeldes von 15 Thln, wurde in
Berücksichtigung, daß Bittstellerin sich stets gut geführt
hat, und im Stande ist, sich selbstständig zu ermähren, be-
schlossen, ausnahmsweise das Einzugsgeld fallen zu lassen. actum ut supra...