Band 50  : Seite 311

  • Eintrag 5672. Juni 1856 Gemeinderath genehmigt den vom 31. Mai c. geschehenen Verkauf der diesjährigen Grasnutzung auf den Dämmen vor dem Hessenthore und auf zwei Wegen der städtischen Wiese sowie der Kleebenutzung auf verschiedenen Parzellen, nämlich auf der Wiese an der alten Straße nach dem Rheine und zwischen dem Damme und der Erft in der Nähe des Bassinszum Betrage von überhaupt 518 Thlr 25 Sgr. actum ut supra...
  • Eintrag 5682. Juni 1856 Ein Rescript der Königlichen Regierung vom 7. Mai c. wird vor- gelesen, wornach dieselbe hinsichtlich der Anlage der Zweig- bahn zur Verbindung des Eisenbahnhofes mit dem Erft-Canaledie Ansicht der landräthlichen Behörde theilt, daß es unter den gegenwärtigen Geldverhältnissen ein Leichtes sein würde, das erforderliche Baukapital durch Zeichnungen Seitens Privater aufzubringen, sobald das gegenwärtige Unter- Unternehmen ein allgemeines Bedürfniß befriedigte, und eine diesem entsprechenden Nutzen in Aussicht stellte. Es werde daher dem Gemeindevorstande schon jetzt bemerklich gemacht, daß es ein Hauptgrundsatz jeder Communal-Verwaltung bleiben müsse, mit dem städtischen Vermögen oder der Steuerkraft der Ein- sassen in keiner Weise zu speculiren und im Interesse weniger Einzelnen der Commüne eine lästige Schuld aufzubürden. Der Gemeindevorstand werde daher angewiesen, einen etwaigen Beschluß, wodurch der Gemeinderath einen Theil des Baukapitals aus Gemeindemitteln gewähren möchte, auf Grund des § 53 der Gemeinde-Ordnung sofort zu beanstanden, und die Ausführung zu inhibiren. Indem der vorsitzende Bürgermeister dem Gemeinderathe vorstehende Verfügung zur Kenntniß mittheilte, bemerkte derselbe, wiees zu inhibieren seinerseits nicht bedürft hätte... (JeCl) es der Inhibirung seinerseits nicht be- dürfe, da die Ausführung eines bezüglichen Be- schlusses schon dann unterbleiben werde, wenn die Königliche Regierung zur Negociation der Summe, den die Gemeinde nicht disponibel habe, die nach § 45 der Gemeinde-Ordnung erforderliche Genehmigung versage. actum ut supra...