Eintrag 5672. Juni 1856 Gemeinderath genehmigt den vom 31. Mai c. geschehenen Verkauf
der diesjährigen Grasnutzung auf den Dämmen vor dem
Hessenthore und auf zwei Wegen der städtischen Wiese sowie
der Kleebenutzung auf verschiedenen Parzellen, nämlich
auf der Wiese an der alten Straße nach dem Rheine und
zwischen dem Damme und der Erft in der Nähe des Bassinszum Betrage von überhaupt 518
Thlr 25 Sgr. actum ut supra...
Eintrag 5682. Juni 1856 Ein Rescript der Königlichen Regierung vom 7. Mai c. wird vor-
gelesen, wornach dieselbe hinsichtlich der Anlage der Zweig-
bahn zur Verbindung des Eisenbahnhofes mit dem Erft-Canaledie Ansicht der landräthlichen
Behörde theilt, daß es unter
den gegenwärtigen Geldverhältnissen ein Leichtes sein
würde, das erforderliche Baukapital durch Zeichnungen
Seitens Privater aufzubringen, sobald das gegenwärtige
Unter- Unternehmen ein allgemeines Bedürfniß befriedigte,
und eine diesem entsprechenden Nutzen in Aussicht
stellte. Es werde daher dem Gemeindevorstande schon
jetzt bemerklich gemacht, daß es ein Hauptgrundsatz
jeder Communal-Verwaltung bleiben müsse, mit dem
städtischen Vermögen oder der Steuerkraft der Ein-
sassen in keiner Weise zu speculiren und im Interesse
weniger Einzelnen der Commüne eine lästige
Schuld aufzubürden. Der Gemeindevorstand werde
daher angewiesen, einen etwaigen Beschluß, wodurch
der Gemeinderath einen Theil des Baukapitals aus
Gemeindemitteln gewähren möchte, auf Grund des § 53
der Gemeinde-Ordnung sofort zu beanstanden, und
die Ausführung zu inhibiren. Indem der vorsitzende Bürgermeister dem Gemeinderathe
vorstehende Verfügung zur Kenntniß mittheilte, bemerkte
derselbe, wiees zu inhibieren seinerseits nicht bedürft hätte... (JeCl) es der Inhibirung
seinerseits nicht be-
dürfe, da die Ausführung eines bezüglichen Be-
schlusses schon dann unterbleiben werde, wenn die
Königliche Regierung zur Negociation der Summe,
den die Gemeinde nicht disponibel habe, die nach § 45
der Gemeinde-Ordnung erforderliche Genehmigung
versage. actum ut supra...