Eintrag 56526. Mai 1856 Der emeritirte Gymnasiallehrer Herr F. J. Löhrer trägt
in einem Gesuche vor, wie er seit seinem Ausscheiden
von der hiesigen Schul-Anstalt die Verwaltung der
Schülerbibiothek bei derselben noch beibehalten, und
seit drei Jahren als Mitglied der Schul-Commissiondie Beaufsichtigung der Elementarschulen
geführt
habe. Er habe zwar für diese freiwilligen Dienste
nie eine Entschädigung begehrt, inzwischen erlaube
er sich jetzt den Gemeinderath um Bewilligung
einer jährlichen Zulage von 50 Thlr vom laufenden Jahre
an zu bitten, weil er von seinem bisherigen Ein-
kommen nicht mehr bestehen und namentlich nicht
seiner Stellung gemäß anständig leben könne. Nach Erörterung der Sache beschließt
Gemeinderath,
dem Hr p Löhrer für die Wahrnehmung der gedachten
Funktionen vom laufenden Jahre an eine jährliche
Vergütung von fünfzig Thlr aus städtischer Kasse
so lange zu bewilligen, als diese Funktionen fortdauern
und von keiner Seite drei Monat vor Jahresschluß
eine Kündigung Statt gefunden. Gleichzeitig sprach derselbe dem Hr. p. Löhrer für
die
Bereitwilligkeit, womit dieser jene Dienste seither
freiwillig und unentgeldlich verrichtet, Namens der
Gemeinde seinen Dank aus. actum ut supra...
Eintrag 56626. Mai 1856 Ein Gemeindeverordneter interpellirt den Vorsitzenden,
ob Schritte gethan seien zur Verfolgung des Einsenders
des an No. 120 des Düsseldorfer Kreisblattes abgedruckten,
zuerst durch die Rhein- und Ruhrzeitung gebrachten
Schmäh-Artikels über Neuß, in welchem durch
böswillige Entstellungen von Thatsachen und grobe
Lügen die hiesige Behörde sowohl wie die Gemeinde
überhaupt sehr verdächtigt werde. Eventuell werde des-
fallsiges Einschreiten beantragt. Vorsitzender bemerkte auf diese Interpellation,
welcher die übrigen Gemeindeverordneten sich anschlossen,
daß bereits eine öffentliche amtliche Widerlegung
des Inserats veranlaßt, und ebenfalls die gerichtliche
Ver- Verfolgung wegen Verläumdung eingeleitet sei. actum ut supra Gemeinderath autorisirte
den Bürgermeister, behufs Bestrei-
tung der städtischen laufenden Ausgaben, eine Summe bis
zu viertausend Thalern vorschußweise bei der Sparkasse zu
entnehmen, unter dem Vorbehalt jedoch, daß dieselbe beim
Eingang der verschiedenen Intraden im November zurück-
erstattet werden. actum ut supra...