Eintrag 49518. Februar 1856 Unter Bezugnahme auf den vorläufigen Beschluß vom 26.
vorigen Monats berieth Gemeinderath heute über die etwaige Bewil-
ligung eines bestimmten jährlichen Beitrages der Gemeinde
für die allgemeine Landesstiftung "National-Dank". Derselbe äußerte seine Ansicht
dahin, daß der schöne Zweck
des Instituts am zweckmäßigsten zu erreichen sein dürfte,
wenn die zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Veteranen
erforderlichen Mittel durch Anordnung der Staatsbehörde
verhältnismäßig auf sämmtliche Gemeinden repartirt, oder
überhaupt mit den Steuern umgelegt würden, zumal
bei dem an die Gemeinden gestellten Ansinnen zur
freiwilligen Bewilligung von Beiträgen, jedenfalls
unverhältnißmäßige Zuschüsse sich ergeben. Aus dem angeführten Grunde glaubte Gemeinderath
in seiner Majorität, auf die angesonnenen Beitrags-
Bewilligung nicht eingehen zu können. actum ut supra...
Eintrag 49618. Februar 1856 Das von dem Bürgermeister-Amte aufgestellte und
heute dem Gemeinderathe zur Prüfung vorgelegte Statut
einer zu bildenden allgemeinen Unterstützungskasse für dieFabrikarbeiter wurde der
Commission für Armenwesenüberwiesen. actum ut supra...
Eintrag 49718. Februar 1856 Der vorsitzende Bürgermeister machte den Gemeinde-
rath darauf aufmerksam, daß die Normirung und
Erhebung des Einzugsgeldes in mehreren Beziehungen
angemessen zu verändern sein möchte. Namentlich
erweise es sich nicht als zweckdienlich, daß diejenigen
einziehenden Personen, welche in der Klassensteuer
unter 2 Thlr veranschlagt sind, das Einzugsgeld bis
zur allmähligen Abtragung jährlich mit 1 Thlr einzahlen,
wodurch dieselben 20 respective 30 Jahre in den Büchern
nachgeführt werden müssen, daß sich auf der andern
Seite ein Einzugsgeld von 30 Thl für eine Familie und von
20 Thlr für eine einzelne Person zur Zahlung auf einmal
für die Wenigerbemittelten zu hoch herausstelle. Nach vorheriger Berathung äußerte
Gemeinderath,
wie er ebenfalls eine Modifikation der bezüglichen
Reglements über das Einzugsgeld für rathsam erachte,
und und demnach hiermit unter Vorbehalt der höheren Genehmi-
gung beschließe, das von einer einziehenden Familie
zu entrichtende Einzugsgeld von 30 Thlr auf 15 Thlr, das
von einer einzelnen Person zu zahlende Einzugsgeld von
20 Thlr auf 10 Thlr zu ermäßigen, und dagegen die
im § 5 des diesseitigen Reglements vom 5. November 1852vorgesehene Begünstigung der
unter 2 Thlr Klassen-
steuer zahlenden Personen zur allmähligen Abtragung
mit jährlich einem Thlr gänzlich aufzuheben. actum ut supra...