Eintrag 4607. Januar 1856 Bei Eröffnung der Sitzung erklärt der Gemeinde-
verordnete Josten zu Protokoll, wie er hiermit
seine Stelle als Gemeindeverordneter niederlege,
worauf derselbe das Sitzungslokal verließ. actum ut supra...
Eintrag 4617. Januar 1856 Der vorsitzende Bürgermeister nahm hierauf die Ein-
führung der in Folge der Statt gehabten Ergänzungs-
und Ersatzwahlen neu- und wiedergewählten
Gemeindeverordneten vor, welches der Gemeinde-
ordnung gemäß mittelst Handschlag geschah. Die neu respective wiedergewählten Gemeindeverord-
neten sind:
a aus der 3ten Klasse die Herren Wilhelm Sommer & Carl Eichhoff,
b " " 2ten " die Herren M. H. Schmitz, W. H. Therkatz,
c " " 1ten " die Herren P. Kallen, Fr. Graeff,
Dr. Sels. actum ut supra...
Eintrag 4627. Januar 1856 Durch die geschehene Veränderungen in den Mitglie-
dern des Gemeinderathes erscheint eine anderweite
Bestellung der Fachkommissionen nöthig. Nachdem
vorab beschlossen worden, anstatt der vollständigen
Neubildung dieser Commissionen, die vorhandenen
durch Zutheilung der neu eingetretenen Mit-
glieder zu denselben zu ergänzen, wählt Gemeinde-
rath die Gemeindeverordneten Eichhoff und
Therkatz in die Commission für städtisches
Eigenthum, und die Gemeindeverordneten
Sommer und Dr. Sels in die Commission für
Finanzwesen, wornach die verschiedenen
Fachkommissionen in der Weise gebildet
sind, daß die Commission für städtisches
Eigenthum aus 5 und die drei andern
Commissionen jede aus 4 Mitgliedern
bestehen. actum ut supra...
Eintrag 4637. Januar 1856 Dem Gemeinderath wurden die Verhandlungen
über den vorgenommenen Verding der Bekleidungs-
und anderer Gegenstände für die Armen-
und Hospital-Verwaltung pro 1856 vorgelegt,
woraus sich ergibt, daß die Resultate dieses
Verdings überall als annehmbar zu bezeichnen
sind. Gemeinderath ertheilte zu dem Verdinge
seine Genehmigung. actum ut supra Zum Zwecke der Prüfung des Entwurfs einer neuen
Feuerlösch-Ordnung wählte Gemeinderath aus seiner
Mitte die Gemeindeverordneten Klötzer, Eichhoff, Fischer,
Werhahn, Hesemann, Derath, welche den Gegenstand mit
dem Bürgermeister in die Hand zu nehmen, und seiner
Zeit darüber zu referiren haben. actum ut supra...