Eintrag 2404. Oktober 1854 Es wird die Verfügung Königlicher Regierung vom 18.
September courant I III. L. vorgelesen, welcher zufolge über
den vorgelegten Entwurf zur Abänderung des Orts-
statutss der Handwerker-Unterstützungskassenentschieden worden, daß von dem in der
Circular-
Verfügung vom 28. Juni des Jahres I III. 5603 aufgestellten
Grundsatze, daß überall die Fabrikherren zu einem
Beitrage von 50 % desjenigen, was ihre Arbeitnehmer
zu den gegenseitigen Unterstützungskosten orts-
statutarisch beizutragen haben, nicht abgegangen
werden könne, weil Ausnahmen hierunter sofort die
benachbarten Gemeinden benachtheiligen würden.
Auch seien die Handwerksmeister aus gleichem
Grund zu einem Beitrag von wenigstens 25 %
her- heranzuziehen. Da diese Bestimmungen nach der Bemerkung
Königlicher Regierung eventuell auf Grund des Gesetzes durch
Verfügung eingeführt werden sollen, so beschließt
Gemeinderath, das Ortsstatut nach Maßgabe des
Regiminal-Rescriptes abzuändern, wenn gleich der-
selbe in Beziehung auf die Beiträge der Handwerker-
meister zu den Gesellen-Unterstützungskassennicht umhin kann, sich wiederholt dafür
auszusprechen,
daß die hiesigen Handwerkermeister, welche zum
Theil in sehr bedrückten Verhältnissen leben, und
denen die Beiträger der Gesellen zu den Untersützungs-
Kassen ohnehin zur Last fallen, schon durch diesen
letzteren Beitrag sehr betroffen werden, und es aus die-
sem Grunde mindestens angemessen geschienen hätte,
wenn den Handwerkermeistern jener besondre
Beitrag von 25 % nicht auferlegt worden wäre. actum ut supra...