Eintrag 2234. September 1854 Eine Verfügung der landräthlichen Behörde vom 19. August courantwird vorgelesen,
nach welcher die Königliche Regierungden Wasserspiegel des Nord-Canals bedeutend hat
senken lassen, und weiterhin, um die Absicht zu
fördern, den Nord-Canal zum Entwässerungsgraben
für die durch Versumpfung leidenden anschießenden
Ländereien zu gebrauchen, die Erwartung aus-
spricht, daß die betheiligten Gemeinden im Interesse der
angrenzenden Ländereien auf ihre Kosten die Reini-
gung des Nord-Canals von Schilf und Unkraut vor-
nehmen lassen werden. Hierauf erwidert Gemeinderath, daß in der
Gemeinde Neuss sich nur äußerst wenige Grundstücke
befinden, denen eine Reinigung des Nord-Canals
in etwa zu Gute kommen würde, daß aber, solange
dem Wasser nicht mittelst eines tiefer als das
Erftbett liegenden Kanals ein größerer Abfluß
verschafft werde, eine gründliche Verbesserung dieser
wenigen Grundstücke nicht erfolgen könne, wofür
als Beweis der selbst bei gänzlicher Öffnung der
Schleuse noch immer mehre Fuß hohe Wasserstand
im Nord-Canal diene. Es habe demnach die
Gemeinde als solche weder einen Vortheil noch eine
Verpflichtung sich den Kosten einer Reinigung
des Nord-Canals zu unterziehen, was überhaupt
auch nur Sache der dabei betheiligten Eigenthümer
sein könne. Gemeinderath glaubte daher auf die der Gemeinde
angesonnene Reinigung des Nord-Canals sich nicht
einlassen zu können. actum ut supra...
Eintrag 2244. September 1854 Die gemeinderäthliche Commission für Armenwesen,
welche sich mit der Prüfung des Armen-Kassen-
Etats für 1855 befaßt hat, berichtet dem Gemeinderathe,
daß die unbestimmten Einnahmen und Ausgaben
nach dem durchschnittlichen Ergebnisse der Jahre 1851/53
aufgenommen, und demnach die Armenbedürfnisse
für das künftige Jahr in Anbetracht, daß in der
letztern letztern Zeit die Ausgaben an Unterstützungen sich gesteigert
haben, so niedrig vorgeschlagen sind, daß nur im
günstigsten Falle damit auszukommen sein wird.
Nach dem Antrag der Armen-Verwaltung würde sich
demnach der städtische Zuschuß
a zur Deckung des gewöhnlichen Defizits auf 4 017 Thl
- 106 Thlr höher als pro 1854 - und
b zur Deckung der Verpflegungskosten für dieje-
nigen Armen, welche im Hospitale für Rechnung
der Armen-Kasse unterhalten werden, auf . . 2 227 Thl 15 Sgr
- 912 Thl 15 Sgr. mehr als pro 1854 -
im Ganzen demnach auf . . . . . 5 244 Thl 15 Sgr.
belaufen. Die Erhöhung des Zuschusses für die Unter-
haltung der Dürftigen im Hospitale liegt darin, daß
der Hospital-Etat pro 1855 auf die der Wirklichkeit
entsprechende Kopfzahl von 80 angenommenen ist, wäh-
rend pro 1854 nur auf etwa 63 Individuen gerech-
net worden. Die Commission beantragt, daß die
Ansätze des Armen-Kassen-Etats wie vorgeschlagen,
genehmigt, letzterer indessen noch dahin ergänzt
werde, daß dem gemeinderäthlichen Beschlusse vom 14.
vorigen Monats gemäß, noch 500 Thlr. zur rentbaren Anlage
behufs allmähliger Refundirung der in diesem Jahre
aus dem Substanz-Vermögen bestrittenen außeretats-
mäßigen Unterstützungssumme von 1 900 Thlr. bereit gestellt
und dem obigen Zuschusse ebenfalls in Einnahme zu-
gesetzt werden. Nach diesen Vorschlägen wurde der Armen-Kassen-Etat
Pro 1855 vom Gemeinderathe genehmigt und in Ein-
nahme und Ausgabe balancirend zu 12 548 Thl 12 Sgr 11 Pf.
Geld, 10 Scheffeln 2 Metzen Weizen, 48 Scheffeln 13 22/100 Metzen
Roggen und 4 Scheffeln 4 62/100 Metzen Hafer festgestellt. In Beziehung auf die Verpflegungskosten
für die
zeitweise im Hospitale unterzubringenden Dürftigen,
wird die Armen-Verwaltung ersucht, auch in
der Folge nur in dringenden Fällen solche periodi-
sche Aufnahmen ins Hospital geschehen zu lassen,
sondern vierteljährig über die betreffenden Personen
ein Verzeichniß mit Angabe der Ursache der
Aufnahme, dem Gemeinderathe zur Kenntnißnahme
einzureichen. actum ut supra...