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  • Eintrag 2234. September 1854 Eine Verfügung der landräthlichen Behörde vom 19. August courantwird vorgelesen, nach welcher die Königliche Regierungden Wasserspiegel des Nord-Canals bedeutend hat senken lassen, und weiterhin, um die Absicht zu fördern, den Nord-Canal zum Entwässerungsgraben für die durch Versumpfung leidenden anschießenden Ländereien zu gebrauchen, die Erwartung aus- spricht, daß die betheiligten Gemeinden im Interesse der angrenzenden Ländereien auf ihre Kosten die Reini- gung des Nord-Canals von Schilf und Unkraut vor- nehmen lassen werden. Hierauf erwidert Gemeinderath, daß in der Gemeinde Neuss sich nur äußerst wenige Grundstücke befinden, denen eine Reinigung des Nord-Canals in etwa zu Gute kommen würde, daß aber, solange dem Wasser nicht mittelst eines tiefer als das Erftbett liegenden Kanals ein größerer Abfluß verschafft werde, eine gründliche Verbesserung dieser wenigen Grundstücke nicht erfolgen könne, wofür als Beweis der selbst bei gänzlicher Öffnung der Schleuse noch immer mehre Fuß hohe Wasserstand im Nord-Canal diene. Es habe demnach die Gemeinde als solche weder einen Vortheil noch eine Verpflichtung sich den Kosten einer Reinigung des Nord-Canals zu unterziehen, was überhaupt auch nur Sache der dabei betheiligten Eigenthümer sein könne. Gemeinderath glaubte daher auf die der Gemeinde angesonnene Reinigung des Nord-Canals sich nicht einlassen zu können. actum ut supra...
  • Eintrag 2244. September 1854 Die gemeinderäthliche Commission für Armenwesen, welche sich mit der Prüfung des Armen-Kassen- Etats für 1855 befaßt hat, berichtet dem Gemeinderathe, daß die unbestimmten Einnahmen und Ausgaben nach dem durchschnittlichen Ergebnisse der Jahre 1851/53 aufgenommen, und demnach die Armenbedürfnisse für das künftige Jahr in Anbetracht, daß in der letztern letztern Zeit die Ausgaben an Unterstützungen sich gesteigert haben, so niedrig vorgeschlagen sind, daß nur im günstigsten Falle damit auszukommen sein wird. Nach dem Antrag der Armen-Verwaltung würde sich demnach der städtische Zuschuß a zur Deckung des gewöhnlichen Defizits auf 4 017 Thl - 106 Thlr höher als pro 1854 - und b zur Deckung der Verpflegungskosten für dieje- nigen Armen, welche im Hospitale für Rechnung der Armen-Kasse unterhalten werden, auf . . 2 227 Thl 15 Sgr - 912 Thl 15 Sgr. mehr als pro 1854 - im Ganzen demnach auf . . . . . 5 244 Thl 15 Sgr. belaufen. Die Erhöhung des Zuschusses für die Unter- haltung der Dürftigen im Hospitale liegt darin, daß der Hospital-Etat pro 1855 auf die der Wirklichkeit entsprechende Kopfzahl von 80 angenommenen ist, wäh- rend pro 1854 nur auf etwa 63 Individuen gerech- net worden. Die Commission beantragt, daß die Ansätze des Armen-Kassen-Etats wie vorgeschlagen, genehmigt, letzterer indessen noch dahin ergänzt werde, daß dem gemeinderäthlichen Beschlusse vom 14. vorigen Monats gemäß, noch 500 Thlr. zur rentbaren Anlage behufs allmähliger Refundirung der in diesem Jahre aus dem Substanz-Vermögen bestrittenen außeretats- mäßigen Unterstützungssumme von 1 900 Thlr. bereit gestellt und dem obigen Zuschusse ebenfalls in Einnahme zu- gesetzt werden. Nach diesen Vorschlägen wurde der Armen-Kassen-Etat Pro 1855 vom Gemeinderathe genehmigt und in Ein- nahme und Ausgabe balancirend zu 12 548 Thl 12 Sgr 11 Pf. Geld, 10 Scheffeln 2 Metzen Weizen, 48 Scheffeln 13 22/100 Metzen Roggen und 4 Scheffeln 4 62/100 Metzen Hafer festgestellt. In Beziehung auf die Verpflegungskosten für die zeitweise im Hospitale unterzubringenden Dürftigen, wird die Armen-Verwaltung ersucht, auch in der Folge nur in dringenden Fällen solche periodi- sche Aufnahmen ins Hospital geschehen zu lassen, sondern vierteljährig über die betreffenden Personen ein Verzeichniß mit Angabe der Ursache der Aufnahme, dem Gemeinderathe zur Kenntnißnahme einzureichen. actum ut supra...