Eintrag 2214. September 1854 Es wird vorgetragen, wie es an der Zeit sei, der höhern
Behörde über die Beibehaltung oder weitere Modifika-
tion des unterm 8. Februar 1853 Allerhöchsten Ortes
festgestellten revidirten Tarifs der Erftschifffahrts-
Gebühren, Vorlage zu machen. In Anbetracht, daß der nach den Vorschlägen von
Gewerbetreibenden vom 1. Januar 1853 an eingeführte,
ermäßigte Gebühren-Tarif bis jetzt noch nicht zu den
mindesten Klagen Veranlassung gegeben hat, in fer-
nerem Betracht, daß in Folge der damaligen Gebühren-
Ermäßigung und der unmittelst eingetretenen
Verminderung des Steinkohlen-Verkehrs am hiesigen
Orte, die Einnahme an Erftschifffahrts-Gebühren von
genannten Zeitpunkt an der Art nachgelassen hat,
daß solche im Jahre 1853 kaum die Unterhaltungs-
kosten und die Zinsen der noch schuldigen Summe des
Anlagekapitals gedeckt, und daß nach den bis jetzt
gemachten Erfahrungen ein ähnliches Verhältniß sich
im laufenden Jahre herausstellen werde,daß mit-
hin eine noch weitere Gebühren-Ermäßigung die
gegenwärtig schon beeinträchtigte Rentabilität des
Erft-Canales nicht nur noch mehr in Frage zu stellen,
sondern sogar unmöglich zu machen geeignet ist,
erlaubt sich Gemeinderath einstimmig die ehrerbie-
tige Bitte auszu sprechen, daß der unterm 8. Februar
1853 Allerhöchst vollzogene revidirte Erftgebühren-
Tarif vorläufig für die nächsten fünf Jahre
beibehalten werden dürfe. actum ut supra...
Eintrag 2224. September 1854 Nachdem die Frist zur Beibehaltung der polizei-
lichen Schwarz- und Weißbrodtaxe mit dem 1.
September des Jahres abgelaufen ist, diese Taxe sich aber
wie früher so auch im abgelaufenen Jahre aufs'
vollkommenste bewährt hat, indem sie den Verdienst
des Bäckers sicher stellt und den Bürger vor Nach-
theilen schützt, bittet Gemeinderath hiermit die
verehrte höhere Behörde, auf Grund des § 89 der all- gemeinen Gewerbeordnung vom 17.
Janaur 1845die fernerweite Beibehaltung derselben geneig-
test genehmigen zu wollen. actum ut supra...