Eintrag 19224. Juli 1854 In Folge höherer Verfügung stellte Vorsitzender an
den Gemeinderath die Frage, ob derselbe damit ein-
verstanden sei, daß das diesseitige Ortsstatut über
die Gesellen- und Fabrikarbeiter-Unterstützungs-
kassen auf Grund des Gesetzes vom 3. April des Jahresnoch dahin ergänzt werde, daß
auch Lohn erhaltende
Lehrlinge zum Beitritt der Unterstützungskassen
verpflichtet seien, so wie daß ebenfalls für gleiche
oder verwandte selbstständige Gewerbetreibende
der Beitrittszwang zu Kassen für gegenseitige
Unterstützung ausgesprochen werde, welche
Ergänzungen einfach dadurch sich bewirken lasse,
daß die Beitritts-Verpflichtung der Lohn erhal-
tenden Lehrlinge in den § § 1. 2. 3. 4. & 7 des
Ortsstatuts beigefügt, und hinsichtlich des Bei-
trittszwanges der selbstständigen Gewerbetreibenden
der § 9 des neuen Normal-Ortsstatuts in das diesseitige
Statut aufgenommen werde. Nach gepflogener Berathung erklärte Gemeinde-
rath sich damit einverstanden, daß die Ergänzung
des diesseitigen Ortsstatuts in der angegebenen
Weise Statt finde. In Beziehung auf die Verpflichtung der Lohn
verdienenden Lehrlinge zum Beitritt, bemerkt
Gemeinderath, wie in das Spezial-Statut der
Unterstützungskasse aufzunehmen sei, daß
unter Lohn verdienenden Lehrlingen nicht schon
diejenigen Lehrlinge zu verstehen seien, welche nur
freie Beköstigung oder als Lohn eine blose Entschä-
digung für Beköstigung erhalten, sondern
nur diejenigen, welche, wie die Gesellen ent-
weder außer freier Beköstigung noch Lohn oder
einen solchen Lohn beziehen, der höher stehe, als
eine blose Entschädigung für Beköstigung. Dann
konnte Gemeinderath bezüglich des Beitritts der
selbstständigen Handwerker die Bemerkung nicht
vor- vorenthalten, daß für dieselben der Unterstützungskassen
sich schwerlich aufrecht erhalten lassen werden, weil
es gar zu viele Handwerker gäbe, welche in so bedräng-
ten Verhältnissen leben, daß sie häufig aus Armen-
mitteln unterstützt werden müssen, und daher
auch unmöglich zur Zahlung von Beiträgen im Stande
sein werden. Was die endlich noch in Anregung gebrachte
Verpflichtung der Arbeitgeber zu Beiträgen für die
Unterstützungskassen ihrer Arbeiter betrifft, so war
Gemeinderath der Meinung, daß die in dem diessei-
tigen Ortsstatut vorgesehen, höhern Orts bereits gut-
geheißene Verbindlichkeit der Fabrik-Inhaber zu
Beiträgen vom einem Viertel der Beiträge ihrer Arbeiter
versuchsweise beizubehalten sei, daß die Festsetzung
einer ähnlichen Verpflichtung für die selbstständigen
Handwerker aber in Berücksichtigung deren durch-
gehends bedürftigen Lage nicht angemessen erscheine. actum ut supra...