Eintrag 19324. Juli 1854 Nachdem die Stadt Neuss aufgefordert worden, der
Kirche Groß St. Martin zu Cöln als Nachfolgerin der
ehemaligen Pfarrkiche zur h. Brigida daselbst, über
eine von ihr auf Grund eines Schuldbriefes vom 22.
October 1527 verschuldete, am 1. October jährlichs ohne
Agio erfallende, und ohne Einwilligung der Stadt
nicht ablösbare Rente von sechszehn Geldgulden oder
10 Thl. 20 Sgr. 1 Pf. Preußisch Courant einen neuen Titel zu stellen,
autorisirte Gemeinderath heute den vorsitzenden
Bürgermeister, die desfallsige Erklärung Namens
der Stadt Neuß vor Notar abzugeben, mit dem
ausdrücklichen Vorbehalte jedoch, daß der Creditorin
durch den neuen Titel nur diejenigen Rechte
neuerdings verbrieft werden, welche ihr ursprünglich
zugestanden waren, daß aber insbesondre die Stadt
sich nicht zur Hypothekarbestellung verpflichtet erachte,
und daß ferner der neue Titel bei etwaigen
Veränderungen der von den Gemeinden verschuldeten
Renten in Folge der Gesetzgebung, für die Stadt
von keinem nachtheiligen Einflusse sein soll. actum ut supra...
Eintrag 19424. Juli 1854 Es wird vorgetragen, daß der Erlaß einer verschärf-
teren teren Lokal-Verordnung über das Heu- und Aehrenlesen
nothwenig sei, worauf Gemeinderath in Beziehung
auf den § 7 des Gesetztes über die Polizei-Verwal-
tung vom 11. Merz 1850, seine Commission für
städtische Eigenthum autorisirte, dieserhalb das
Nöthige mit dem Herrn Bürgermeister zu berathen
und zu beschließen. actum ut supra...