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  • Eintrag 19324. Juli 1854 Nachdem die Stadt Neuss aufgefordert worden, der Kirche Groß St. Martin zu Cöln als Nachfolgerin der ehemaligen Pfarrkiche zur h. Brigida daselbst, über eine von ihr auf Grund eines Schuldbriefes vom 22. October 1527 verschuldete, am 1. October jährlichs ohne Agio erfallende, und ohne Einwilligung der Stadt nicht ablösbare Rente von sechszehn Geldgulden oder 10 Thl. 20 Sgr. 1 Pf. Preußisch Courant einen neuen Titel zu stellen, autorisirte Gemeinderath heute den vorsitzenden Bürgermeister, die desfallsige Erklärung Namens der Stadt Neuß vor Notar abzugeben, mit dem ausdrücklichen Vorbehalte jedoch, daß der Creditorin durch den neuen Titel nur diejenigen Rechte neuerdings verbrieft werden, welche ihr ursprünglich zugestanden waren, daß aber insbesondre die Stadt sich nicht zur Hypothekarbestellung verpflichtet erachte, und daß ferner der neue Titel bei etwaigen Veränderungen der von den Gemeinden verschuldeten Renten in Folge der Gesetzgebung, für die Stadt von keinem nachtheiligen Einflusse sein soll. actum ut supra...
  • Eintrag 19424. Juli 1854 Es wird vorgetragen, daß der Erlaß einer verschärf- teren teren Lokal-Verordnung über das Heu- und Aehrenlesen nothwenig sei, worauf Gemeinderath in Beziehung auf den § 7 des Gesetztes über die Polizei-Verwal- tung vom 11. Merz 1850, seine Commission für städtische Eigenthum autorisirte, dieserhalb das Nöthige mit dem Herrn Bürgermeister zu berathen und zu beschließen. actum ut supra...