Aufstellung eines Trocken- rahmens an der städti- schen Mauer am Lohhof des W. Wolf am Oberthor durch den p Wolf.
Nach Einsicht des Antrages des Gerbers Wilhelm Wolff dahin gehend, daß ihm gestattet werden möge, die den Canal einschließende städtische Mauer an seinem Lohhof am Oberthor zur Anlage eines Trockenrahmens für Lohkuchen benutzen zu dürfen, äußerte der Stadrath, daß die nachge- suchte Benutzung der städtischen Mauer nicht erlaubt werden könne, indem die Stadt herkömmlich eine Ruthe Aufschlags- kraft an dem ganzen Kanale besitze, und dieses Recht bei Bebauung der Mauer nicht ausgeübt werden könne.
Inzwischen wolle die Stadt nichts dawider haben, wenn der Bittsteller den Lohrahmen unmittelbar hinter der städtischen Mauer dergestalt aufrichte, daß derselbe auf Lagen zu stehen komme, und der untern Raum zur Niederlage des bei der Reinigung aus dem Canal zu werfenden Schlammes stets frei bleibt. bei Bebauung der Mauer nicht ausgeübt werden könne.
Actum ut supra