Nach Vorschrift des §. 58. der Gemeinde Ord- nung für die Rhein-Provinz wurden dem Stadtrathe heute die Verhandlungen über die am 11. 13. und 15. des Monats für die Bürgermeisterei Neuss Statt gehabten Wahlen der neuen Gemeinde-Verordne- ten, und deren Stellvertreter zur Prüfung vorge- legt, der Stadtrath überzeugte sich, daß das ge- setzlich vorgeschriebenen Verfahren überall beob- achtet worden, und den ebensowenig gegen die Qualification der gewählten etwas einzuwenden
[Nächste Seite]ist, so findet derselbe gegen die Bestätigung der Wahl Nichts zu erinnern.
Actum utsupra