Die Zusammenberufung hat unter Beachtung der Vor- schriften in den §§ 37 und 38 der Städteordnung stattgefunden, jedoch wurde mit Rücksicht auf die Dringlichkeit der zur Beratung gestellten Gegenstände von der für die Zu- sammenberufung der Stadtverordneten - Versammlung vor- geschriebenen Frist von 2 freien Tagen Abstand genom- men. Die Stadtverordneten - Versammlung erkennt die Dringlichkeit der Beratungsgegenstände an und hat gegen die Form der Zusammenberufung keine Bedenken.