Stadtverordneten - Versammlung beschließt Aufhebung des Ortsstatuts vom 9. Juni 1913 betr. die Gewährleistung der Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten an Beamte und Angestellte der Stadt Neuss gemäß § 9 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 mit der Maßgabe, daß die auf Grund dieser Bestimmung erworbbenen Ansprüche und Rechte gewahrt bleiben. Die Höhe der nach dieser Ortssatzung zu zahlenden Rente richtet sich nach den jeweiligen Leistungen der Reichsversicherungsanstalt bei dauernder Pflichtversicherung. Die nach dem 1. Januar 1927 von der Stadt über die Versicherungspflicht hinaus gezahlten Beiträge sind nach Rückgabe der Versicherungskarte vom Inhaber zu erstatten.
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