Stadtverordnetenversammlung beschließt, das der Gesellschaft für landwirtschaftliche Frauenbildung im Jahre 1918 gewährte Darlehen von 120 000 P. M mit 25 % aufzuwerten. Der zwischen der Stadt und der Gesellschaft bestehende Pachtvertrag soll auf 8 Jahre verlängert werden, wenn die Gesellschaft sich bereit erklärt, in den Vertrag die Bedingung aufzunehmen, daß die Stadt während der Mietzeit berechtigt ist, die Grundstücke ohne Entschädigung sofort zurückzunehmen, die sie für den Kanal oder zu sonstigen städtischen Zwecken benötigt. Unter Hinweis auf § 4 des Vertrages soll der Wunsch ausgesprochen werden, das zu errichtende Haus nicht an die jetzt vorgesehene Stelle zu setzen. Es soll ferner jetzt bereits zu erkennen gegeben werden, daß die Stadt eine Bürgschaftsleistung für die Baukosten nur dann übernehmen kann, wenn Neußer Architekten und Handwerker mit der Ausführung beauftragt werden. Die Entschädigungsregelung bei dem zu errichtenden Bau soll nicht, wie in § 5 des Vertrages vorgesehen, nach der tatsächlichen Bausumme, sondern nach dem Friedenswert bezw. dem tatsächlichen Wert unter Berücksichtigung der Abschreibung fehlendes Vollverb ?----?