Stadtverordnetenversammlung stimmt in der Aufwertungssache Kothes folgendem Vergleich zu:
der Aufwertungsbetrag bezüglich der persönlichen Forderung wird auf 68 000 M festgesetzt. In diesen 68 000 M ist die von der Stadt Neuss auf die dingliche Forderung bereits gezahlte Summe von 24 993,38 M einbegriffen.
Der Restbetrag der persönlichen Aufwertungsforderung in Höhe von 43 006,62 M wird in 2 Raten bezahlt und zwar 25 000 R. M zwischen dem 20. und25.8.1929 und 18 006,62 R. M zwischen dem 5. und10.12.1929.
Der Aufwertungsbetrag wird bis zu den Auszahlungstragen mit 5% verzinst und zwar der Differenzbetrag zwischen der früher vorgesehenen Vergleichssumme von 60 000 R. M und der jetzt festgesetzten von 68 000 R. M = 8 000 M rückwirkend vom 1.1.1929 ab.
Die Zinsen von diesem Differenzbetrag werden mit der 2. Rate von 18 006,62 M ausgezahlt. Abzüge an dem oben festgesetzten Aufwertungsbetrag wegen vorzeitiger Zahlung werden nicht gemacht.
Die Gerichtskosten übernimmt die Stadt Neuss. Auf die außergerichtlichen Kosten der Erben Kothes zahlt die Stadt Neuss einen Betrag von 150 R. M, im übrigen werden die außergerichtlichen Kosten von jeder Partei selbst getragen.