Auf ein Gesuch von J. J. Lapp, die Anlage eines Brunnens in einer Böschung vor dem Rheinthore betreffend, bemerkt die Versammlung, daß der x Lapp den projectirten Brunnen auf seinem Eigenthum und in der gesetz- lichen Entfernung vom städtischen Eigenthum anlegen und den Wasserabfluß so einrichten möge, daß das Wasser nicht auf städtiches Eigenthum sondern auf sein eigenes Besitzthum abfließe.
actum ut supra