Auf ein Gesuch von Sturm & Companie, Heinrich Carl Mauritz, und P. Taschen um Ermäßigung der Erftkanal-Gebühren von Kohlen wurde, nachdem erst kürzlich der Gebühren- Tarif geprüft, und dessen Prolongation beantragt worden, nicht eingegangen, zumal der unter Andern an- geführte Grund, daß wegen der Höhe dieser Gebühren der hiesige Kohlen-Verkauf für eine weitere Um- gebung nachgehalten habe und nicht bestehen könne, unwichtig sei, da für Transitkohlen d. h. für solche, welche per Eisenbahn weiter befördert werden, bereits eine ermäßigte Gebühr bestehe, auf der weiter Grund über die Höhe der Kanalgebühren für Holz der Richtigkeit entbehre.
Actum ut supra