Der Vorsitzende Bürgermeister theilt der Stadtverordneten-Ver- sammlung mit, daß verschiedene hiesige Scheunen, Speicher [etc?] von der Königl. Militair-Intendantur auf Grund des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 11. Mai 1851 als Lager- räume in Anspruch genommen worden seien, und es sich daher frage, ob es nicht vorzuziehen sein dürfte, Seitens der Stadt einen geräumigen Lagerschuppen zu errichten, und diesen statt der Scheunen der Militairbehörde zur Verfügung zu stellen, weil die Requisition der Scheune möglicherweise die betref- fenden Ackersleute in Verlegenheit und Nachtheile bringen könnte.
Nach geschehener Berathung sprach die Versammlung sich in in ihrer Majorität dahin aus, daß diejenigen Gebäude, welche von der Militairbehörde als für sie nöthig bezeichnet worden, dafür genommen werden, zumal die Errichtung eines besondern Schuppens [?] für die Stadt mit zu großem peku- niairem Opfer verbunden sein würde. actum ut supra