Die Stadtverordneten-Versammlung beschloß auf in Beziehung auf den obigen Gegenstand, den alten Weg nach dem Rhein bis auf zwölf Fuß Breite in der Weise zu beschränken, daß der Weg an der Landseite bleibe und das überschießende Terrain dern städtischen Wiesenstücken einverleibt werde. Die Aus- führung dieser Wegeregulirung sei vorzunehmen unter Zuziehung der anschießenden Grundeigenthümer. Die Ver- sammlung erklärte sich sodann damit einverstanden, daß die auf gedachtem Wege stehenden Weidenbäume verkauft werden. Bemerkt wurde noch, daß den anschießenden Eigenthümern bei der Wegeregulirung keine größeren Rechte und Ansprüche zugestanden werden sollen, als welche denselben jetzt zustehen.
actum ut supra