Die Versammlung äußerte darauf, daß grundsätzlich das Einzugsgeld nicht erlassen werden könne, daß der Bürger- meister jedoch autorisirt werde, solle billige Zahlungster- mine und selbst Nachlaß zu bewilligen, falls der Antrag- steller so seine Schwiegermutter ernähren sollte, daß dieselbe im kommnenden Jahre keine Unterstützung aus Armen- mitteln in Anspruch nehmen. Atum ut supra