Eintrag 906. Februar 1854 Der Bürgermeister trägt vor, daß die Anpächter
der städtischen Mehlmühle am Niederthore [Fehlerhaft markierte Entität]Jos Hansen
und Bern. Nix, welche nach § 20 der betreffenden Bedingungen als Caution eine Hypo-
theke bis zum Betrage von 2500 Thl auf unbeschwerte,
liegende Güter zu stellen, als Unterpfandstücke
folgende Realitäten angeboten hätten: a das Haus Section D No 12 auf der Niederstraße
hierselbst;
b eine Landparzelle von 2 Morgen 72 Ruthen 30 Fuß
am Weißenberger Wege, Flur B No 81 Anhang 4
No 741;
c eine dergleichen von 170 Ruthen 30 Fuß am Hüttens-
weiher, Flur F No 3991;
d eine dergleichen von 1 Morgen 19 Ruthen 40 Fuß,
Flur C No 119;
e eine dergleichen von 13 Morgen 30 Ruthen 30 Fuß,
am Sandberge, Flur D no 54. Die vier ersteren Grundstücke seien Eigenthum
der Wittwe Josef Dünbier und letzteres Grundstück
wäre Eigenthum des AckerersHeinr. Dünbier hier-
selbst, welche beiden Eigenthümer zur hypothe-
karischen Verschreibung bereit seien. Da die verschiedenen Realitäten im Werthe
die Summe von 2500 Thl weit übersteigen,
so ist Gemeinderath damit einverstanden, daß
dieselben zur Sicherheit der Caution von 2 500 Thl
als Unterpfand angenommen werden, jedoch
mit dem Vorbehalte, daß über das Eigen-
thumsrecht und die Hypothekenfreiheit gehöriger
Nachweis beigebracht werde. actum ut supra...