Eintrag 67329. Dezember 1856 Nach Einsicht der betreffenden Verhandlungen geneh-
migt die Stadtverordneten-Versammlung, daß den
Eheleuten TaglöhnerChristian Mildenberg und Anna Lievenhierselbst gegen Verpfändung
ihres eigenthümlichen Hauses
Sct. B No 156 auf der Mühlenstraße als erste Hypothek,
eine Summe von hundert Thalern aus disponiblen
Substanzgeldern der Stadt dargeliehen werde. Der
Zinsfuß sei auf 5 % und die Kündigungsfrist
auf sechs Monate festzustellen. actum ut supra...
Eintrag 67429. Dezember 1856 Die Commission für städtisches Eigenthum referirte,
daß die kleine städtische Grundparzelle von ca 12 Ruthen
vor dem Rheinthore, welche hinter dem Eigenthume der
Wittwe Heinrich Elfes gelegen ist, und von dieser zu kaufen
gewünscht wird, für die in der Nähe gelegenen städtische
Bleiche von keinem besondern Werthe sei, überhaupt
für die Stadt nicht benutzt werden könne. Die Stadtverordneten-Versammlung erklärte
sich
hiernach mit der Veräußerung der kleinen Parzelle
an Wittwe Heinr. Elfes einverstanden, und bestimmte
den Kaufpreis auf 3 Sgr pro Quadratfuß oder 14 Thlr 12 Sgr
pro Quadrathruthe, wie solcher in der Regel für entlegene
Baustellen bezahlt wird. Es wurde von der Versammlung noch der Vorbehalt
gemacht, daß die Grenzlinie dem städtischen Wege entlang
in grader Richtung mit dem eigenthümlichen Garten
der Wittwe H. Elfes festgestellt, und daß die Errichtung
einer Mauer oder die Anlage eines Krippwerks
in der Erft an die spezielle Genehmigung der städtischen
Verwaltung geknüpft werde. actum ut supra...
Eintrag 67529. Dezember 1856 Die Commission für städtische Finanzen, welche sich mit Prü-
fung des von dem Gymnasial-Curatorium gestellten
Antrages auf Erstattung von 110 Thlr 17 Sgr 7 Pf Kosten
für bauliche Herstellungs-Arbeiten im Gymnasial-Geländeund auf Betheiligung in der
Miethe der ehemaligen
Franziskaner-Kirche jetzigen Landwehr-Zeughauses
befaßt hat, berichtete hierüber wie folgt: Das Curatorium gründe seinen Antrag darauf,
daß das
Gymnasial-Gebäude seiner Zeit in durchgehends schlechtem Zu-
stande übergeben worden, und in Folge dessen mit dem
durch durch den Gymnasial-Etat festgestellten Credite von 100 Thlr für
bauliche Unterhaltung die nothwendigsten Ausgaben für diesen
Zweck nicht bestritten werden könnten, und daß das
Franziskaner Kloster mit Einschluß der jetzt als Zeughausbenutzten Kirche der Gemeinde
lediglich zum Zweck die
Errichtung einer höhern Schul-Anstalt geschenkt worden sei. Um die Richtigkeit dieses
Gesuchs beurtheilen zu können,
war die stadträthliche Fachkommission auf die bei Gründung
des Gymnasiums von der Commüne eingegangenen Verbind-
lichkeiten zurückgegangen. In den bezüglichen gemeinderäth-
lichen Beschlüssen vom 21. Januar und 17. Juli 1851 heiße es
ausdrücklich, "So lange das hier zu errichtende voll-
" ständige Gymnasium als solches bestehen bleibt, zahlt die
" Gemeinde in die Kasse dieses Gymnasiums alljährig einen
" festen Zuschuß von 3 250 Thlr und garantirt der genannt-
" ten Kasse eine jährliche Schulgeld-Einnahme von 2 200 Thlr
" in der Art, daß mittelst der über diese Summe eventuell
" sich ergebenden Mehr-Einnahme zunächst ungewöhnliche oder
" unvorhergesehene Schulwecke gefördert werden, der Rest aber
" zu einer dem Gymansium respective der Stadt als Eigenthum
" verbleibenden Schulfonds angelegt werde, dessen Zinsen aber
" so wie die jedesmalige Mehr-Einnahme zunächst zu vorgedach-
" ten Zwecken bestimmt, der Gesammt-Überschuß aber jedes-
" mal zur Vermehrung des Schulfonds anzulegen seien. Für die
" Zeit, wo dieser Schulfonds so gestiegen sein sollte, daß
" die Zinsen desselben einschließlich des Schulgeldes den pekuniairen
" Bedarf des Gymnasiums um zwei Drittel decken, wird
" der Wunsch ausgesprochen, daß in Betreff des festgestellten
" jährlichen städtischen Zuschusses nähere Bestimmung Seitens
" der Stadt vorbehalten bleibe." Aus diesen klaren und unzweideutigen Worten gehe
aufs
sprechendste hervor, daß der bei der Gymnasial-Kassesich ergebende Überschuß zunächst
für ungewöhnliche oder
unvorhergesehene Schulzwecke bestimmt sei. Da nun das
hiesige Gymnasium einen bereits rentbar angelegten Über-
schuß von 1 700 Thlr besitze, so könne es nicht dem entfern-
testen Zweifel unterliegen, daß Bau-Unterhaltungskosten,
welche mit den gewöhnlichen Etatsmitteln sich nicht bestrei-
ten lassen, aus diesem Fonds gedeckt werden müssen. Von diesem Gesichtspunkte sei
auch der Stadtrath ausgegan-
gen, als derselbe unterm 13. Februar 1854 die Kosten für die
in dem Gymnasial-Gebäude ausgeführten Erweiterungsbauten
bewilligte. Der damalige Beschluß laute nämlich dahin, daß
die erforderliche Summe in der Erwägung votirt werde,
daß die Nothwendigkeit zur Ausführung der Erweiterungs-
Arbeiten dringend vorhanden, der Fonds des Gymnasiums
aber noch nicht so angemessen sei, um die nöthigen Bau-
kosten daraus bestreiten zu können, und damit gleich-
zeitig dem Curatorium Gelegenheit gegeben werde, den
Fonds der Anstalt allmählig der Art zu vermehren, daß daß für die Folge ähnliche Ausgaben
aus demselben ent-
nommen werden können. Wie schon oben gesagt, sei dieser Fonds gegenwärtig der
Art beschlossen, daß Baukosten, wie die reklamirten wohl
daraus bestritten werden können, und es liegen somit
rechtliche Motive nicht vor, die gedachte Auslage von der
Stadt-Kasse zurückzufordern. Ebenso wenig könne die Commission für die Gemeinde die
Verpflichtung anerkennen, die Gymnasial-Kasse an der
Miethe des Landwehr-Zeughauses partizipiren zu lassen. Allerdings sei das ehemalige
Franziskaner Kloster mit
Einschluß des als Zeughaus benutzten Kirche zur Errichtung
einer Sekundarschule an der französischen Regierung geschenkt
worden. Allein gegenwärtig bestehen ganz andere Ver-
hältnisse. Bei Errichtung des Gymnasiums sei an die
Stadt die Anforderung gestellt worden, eine jährliche
Einnahme von 5 450 Thlr zu garantiren, dies habe sie gethan,
indem sie 2 200 Thlr Schulgeld und einen jährlichen festen
Zuschuß von 3 250 Thlr zusicherte. Hiermit habe sie ihre Ver-
pflichtung erledigt, denn hätte man damals angenommen, daß
die Gymnasial-Kasse einen Theil der Miethe des Zeug-
hauses zu beziehen habe, so würde der jährliche städtische
Zuschuß sich um die Höhe der Mieth-Einnahme geringer
gestellt haben. Die Stadtverordneten-Versammlung schloß sich einstim-
mig den Ansichten der Commission an, und lehnte
daher die Anträge des Gymnasial-Curatorium ab. actum ut supra...