Eintrag 6163. September 1856 Auf den Antrag des Kleidermachers Joseph Zerresgab die Stadtverordneten-Versammlung
ihre Zustim-
mung, daß demselben gegen Verpfändung seines auf der
Oberstraße gelegenes Hauses Sect. A Nr. 46 eine Summe
von achthundert Thalern Preußisch Courant aus vorhandenen Substanz-
geldern dargeliehen werde, mit dem Vorbehalte jedoch,
daß die Fachkommission für städtische Eigenthumnach vorheriger Einsicht des genannten
Hauses,
dasselbe als Unterpfand ausreichend finde. actum ut supra...
Eintrag 6173. September 1856 Vorsitzender verliest die Verfügung Königlicher Regierungvom 13. diesen Monats, wodurch
dieselbe die Beibehaltung des
bisherigen Einzugsgeldes zur Höhe von 15 Thlr gestattet, sich
jedoch für den eventuellen Fall eine Modifikation vorbehält.
Dann sei nach ihrer näheren Entscheidung vom 28. Juli c.das Reglement dahin abzuändern,
daß das von den nicht
selbstständigen Personen als Haus- und Wirthschaftsbeamten
nachträglich bei Erreichung ihrer Selbstständigkeit oder
Gründung eines Hausstandes oder Gewerbes zu zahlende
Einzugsgeld unter diesem Namen und nicht unter der
Benennung - Hausstandsgeld erhoben werde, da letzteres von
allen Gemeindegliedern neben dem Eintrittsgelde eingezogen
werden müsse, wenn es überhaupt eingeführt werden
solle. Es wurde demnach ein neues Reglement nach Inhalt
dieser Bestimmung aufgestellt, und von der Versamm-
lung vollzogen actum ut supra...
Eintrag 6183. September 1856 Nach Vernehmung des Berichtes der Commission in Betreff
des gestellten Antrages auf Modifikation der bezüglichen
Bestimmung im Erftpolizei-Reglement über die Aus-
tragung des im Erft-Canale ankommenden Flößholzes,
ersucht ersucht die Stadtverordneten-Versammlung den voristzenden
Bürgermeister, den Art. 7 jenes Reglements durch eine
Nachtrags-Verordnung noch dahin zu ergänzen, daß der
bessern Übersicht und Controlle wegen, die eingebrachten
Hölzer mit den Anfangsbuchstaben der Namen der
Empfänger respective Eigenthümer bezeichnet werden müssen,
und bei dem Herausschaffen des eingebrachten Holzes
(: Alinea 3 des Art 7 :) als Minimum im Sommer täglich
30 - 35 Stämme und im Winter täglich 20 - 25 Stäm-
me auszutragen seien. actum ut supra...