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  • Eintrag 6163. September 1856 Auf den Antrag des Kleidermachers Joseph Zerresgab die Stadtverordneten-Versammlung ihre Zustim- mung, daß demselben gegen Verpfändung seines auf der Oberstraße gelegenes Hauses Sect. A Nr. 46 eine Summe von achthundert Thalern Preußisch Courant aus vorhandenen Substanz- geldern dargeliehen werde, mit dem Vorbehalte jedoch, daß die Fachkommission für städtische Eigenthumnach vorheriger Einsicht des genannten Hauses, dasselbe als Unterpfand ausreichend finde. actum ut supra...
  • Eintrag 6173. September 1856 Vorsitzender verliest die Verfügung Königlicher Regierungvom 13. diesen Monats, wodurch dieselbe die Beibehaltung des bisherigen Einzugsgeldes zur Höhe von 15 Thlr gestattet, sich jedoch für den eventuellen Fall eine Modifikation vorbehält. Dann sei nach ihrer näheren Entscheidung vom 28. Juli c.das Reglement dahin abzuändern, daß das von den nicht selbstständigen Personen als Haus- und Wirthschaftsbeamten nachträglich bei Erreichung ihrer Selbstständigkeit oder Gründung eines Hausstandes oder Gewerbes zu zahlende Einzugsgeld unter diesem Namen und nicht unter der Benennung - Hausstandsgeld erhoben werde, da letzteres von allen Gemeindegliedern neben dem Eintrittsgelde eingezogen werden müsse, wenn es überhaupt eingeführt werden solle. Es wurde demnach ein neues Reglement nach Inhalt dieser Bestimmung aufgestellt, und von der Versamm- lung vollzogen actum ut supra...
  • Eintrag 6183. September 1856 Nach Vernehmung des Berichtes der Commission in Betreff des gestellten Antrages auf Modifikation der bezüglichen Bestimmung im Erftpolizei-Reglement über die Aus- tragung des im Erft-Canale ankommenden Flößholzes, ersucht ersucht die Stadtverordneten-Versammlung den voristzenden Bürgermeister, den Art. 7 jenes Reglements durch eine Nachtrags-Verordnung noch dahin zu ergänzen, daß der bessern Übersicht und Controlle wegen, die eingebrachten Hölzer mit den Anfangsbuchstaben der Namen der Empfänger respective Eigenthümer bezeichnet werden müssen, und bei dem Herausschaffen des eingebrachten Holzes (: Alinea 3 des Art 7 :) als Minimum im Sommer täglich 30 - 35 Stämme und im Winter täglich 20 - 25 Stäm- me auszutragen seien. actum ut supra...