Eintrag 61220. August 1856 Ein Antrag auf Modifikation der bezüglichen
Bestimmung im Erftpolizei-Reglement in Betreff
der Austragung des im Erft-Canal ankommenden
Flößholzes wurde an die betreffende Commission zur
näheren Prüfung überwiesen. actum ut supra...
Eintrag 61320. August 1856 Der Statt gehabte Verding des für die städtische Be-
leuchtung im nächsten Winter erforderlichen
gereinigten Oeles, wobei Hr. F. J. Veithen zum Preise
von 12 Sgr 2 Pf pro Quart Letztbietender geblieben,
wurde von der Versammlung nicht genehmigt, viel-
mehr der Beschluß gefaßt, das erforderte gereinigte
Oel nach Bedürfniß fassweise zum laufenden
Preise anzuschaffen. actum ut supra...
Eintrag 6143. September 1856 Zu der am 21. August c. Statt gefunenen Wieder-
verpachtung a der Grasnutzung längs der alten
Schindgrube an der Obererft zum jährlichen Pacht-
preise von 3 Thlr b der Grasnutzung auf dem
sogenannten Querdamme vor dem Hessenthorezum jährlichen Pachtzinse von 6 Thlr, ertheilte
die
Stadtverordneten-Versammlung ihre Genehmigung. actum ut supra...
Eintrag 6153. September 1856 Es wird vorgetragen, daß bei der geschehenen
öffentlichen Verpachtungs-Ausstellung der der
Stadt zugehörigen, in der Bürgermeisterei Nieven-
heim im Stüttgen gelegenen Landparzelle
von einem Morgen hundertzwei Ruthen Antheil
des sogenannten Neußer Songarts, ein jährlicher
Pachtzins Pachtzins von drei Thalern, und bei der gleichzeitig versuchsweise
vorgenommenen Verkaufs-Ausstellung dieser Parzelle ein
Kaufpreis von 141 Thlr geboten worden sei. In Anbetracht, daß nach den eingezogenen
Erkundigun-
gen, der Werth der fraglichen Parzelle höchstens auf 125 Thlr
anzunehmen ist, das Gebot von 141 Thlr daher annehmbar
erscheint, und die Stadt bei dem Verkaufe zu letzterer
Summe gegen die Verpachtung zu jährlich 3 Thlr im
wesentlichen Vortheile sich befindet, genehmigt die
Stadtverordneten-Versammlung die Veräußerung der
gedachten Parzelle an den betreffenden Bieter AckererHeinrich Schmitz zu Üdesheim
zum Kaufpreise von
hunderteinundvierzig Thalern Preußisch Courant. Letzterer sei,
sowie derselbe eingehe, behufs Refundirung an das
städtische Substanz-Vermögen, wieder rentbar an-
zulegen. actum ut supra...