Eintrag 59830. Juli 1856 Für der vom 1. des Monats eingetretenen neuen Leihhaus-
TaxatorJ. Binger wurde in heutiger Sitzung die
Besoldung auf zweihundertfünfzig Thaler festgestellt. actum ut supra...
Eintrag 59930. Juli 1856 Der Wittwe des im Monat Juni c. verstorbenen
Polizei-Registrators Schmitz bewilligt die Stadt-
verordneten-Versammlung die Besoldung ihres
verstorbenen Mannes für die Monate Juli, August
& September als Unterstützung. - actum ut supra...
Eintrag 60030. Juli 1856 Die Versammlung beschloß auf den Antrag der Wittwe
Heinrich Liessem jetzigen Ehefrau Heinrich Schmitz der-
selben, in Anbetracht, daß deren gegenwärtiger Ehe-
mann hier domizilirt und heimathberechtigt ist,
den Rest des noch von ihr zu zahlenden Einzugs-
geldes zu erlassen. Imgleichen erklärte die Ver-
sammlung sich damit einverstanden, daß dem
TaglöhnerArnold Sticker von dem ihm auferlegten
Einzugsgelde ad 15 Thlr nach Abtragung der beiden
ersten Raten ad überhaupt 10 Thlr, die dritte und
letzte Rate von 5 Thlr aus besonderer Rücksicht
erlassen werde. Den weiterhin um Ertheilung
ausgedehnter Zahlungstermine eingekommemem
Ad. Haas, Fr. Landau und Peter Maassen seien
von dem Bürgermeister den Umständen entsprechend
Abschlagszahlungen zu bewilligen. actum ut supra...
Eintrag 60130. Juli 1856 Ein Rescript der Königlichen Regierung vom 21. des MonatsI II M 2183 wird vorgelesen,
wornach dem gefaßten
Beschlusse: die Niederlassung in der hiesigen Gemeinde
von der Zahlung des Einzugsgeldes abhängig zu machen,
zwar nichts entgegensteht, indessen noch näher zu erör-
tern ist, ob die bisherige Höhe des Einzugsgeldes
nicht eine für die allgemeinen Interessen nachtheilige
Beschränkung der Freizügigkeit mit sich führe. Sodann
enthalte das bisherige Regulativ die Bestimmung,
daß Haus- und Wirthschaftbeamte, Handwerksgehülfen [etc] ,
welche keinen eigenen Haushalt führen, von dem
Einzugsgelde frei bleiben, dasselbe aber nachzahlen sollen,
wen sie einen eigenen Hausstand gründen. Da
die Städte-Ordnung zwischen einem Einzugsgelde und
Haus Hausstandsgeld einen Unterschied mache, so sei das Erstere
nur von den neuanziehenden Personen, das Letztere
dagegen von denjenigen zu entrichtern, welche zwar schon
der Gemeinde angehören, aber erst einen eigenen
Hausstand gründen. Es dürfte daher geeignet erscheinen,
die Bestimmung zu treffen, daß von denjenigen eingezo-
genen Personen, welche bisher ein Einzugsgeld nicht ent-
richtet haben, bei der Gründung eines eigenen Haus-
haltes ein Hausstandsgeld zum gleichen Betrage des
Einzugsgeldes abzutragen sei. In Beziehung auf die Höhe des Einzugsgeldes bemerkte
die Stadtverordneten-Versammlung wie noch im
laufenden Jahre eine Ermäßigung des Einzugsgeldes
von 30 Thlr auf 15 Thlr Statt gefunden habe, und man
daher der Ansicht sei, daß durch die Erhebung des letz-
teren Betrages eine nachtheilige Beschränkung der Frei-
zügigkeit nicht entstehen könne, und derselbe
wenigstens versuchsweise beibehalten werden möge. Was die nicht selbstständigen Personen
unbelangt,
wie z. B. Haus- und Wirtschaftsbeamte, Handwerks-
gehülfen [etc], von welchen nach der jetzigen Gesetzgebung
bei ihrer etwaigen spätern Begründung eines eigenen
Hausstandes kein Einzugsgeld, wohl aber ein Hausstands-
erhoben werden kann, so wurde nach dem Vorschlage der
Königlichen Regierung bestimmt, von solchen Personen,
sobald sie einen eigenen Hausstand beginnen, ein dem
Einzugsgelde gleiches Hausstandsgeld zu erheben. Es wurde hiernach ein neues Reglement
über
Erhebung des Einzugs- respective des Hausstandsgeldes aufge-
stellt und von der Versammlung vollzogen. actum ut supra...