Eintrag 59114. Juli 1856 Die von der Stadtverordneten-Versammlung gewählte
Commission zur Vorberathung der in Gemäßheit der
Städte-Ordnung vom 15. Mai des Jahres zu treffendenahresstatutarischen Anordnungen
berichtete in heutiger
Sitzung, wie sie als Steuersätze, von deren Entrich-
tung nach § 5 der Städte-Ordnung, bei Zutref-
fung der übrigen und diesem Paragraphen ent-
haltenen Bedingungen, die Erwartung des
Bürgerrechtes nämlich des Rechtes zur Theilnahme
an den Wahlen sowie der Befähigung zur Übernahme
unbesoldeter Ämter in der Gemeindevertretung
abhängig sein soll, die in der Städte-Ordnung als
Minimum angegebenen Beträge von 2 Thlr Grundsteuer
und 4 Thlr Klassensteuer in Vorschlag bringen
zu müssen glaube. Die Grundsteuer betreffend, so bemerkt die
Commission, daß diejenigen hiesigen Einwohner,
welche 2 Thlr an Grundsteuer entrichten, durch-
gehends mit einem Hause angesessen sind, und
dadurch schon, abgesehen von der Steuerzahlung, zur
Ausübung an dem Bürgerrechte qualifizirt sind.
Hinsichtlich der Klassensteuer macht die Commission
geltend, daß die 4 Thlr Klassensteuer zahlenden
Einwohner in der Regel als selbstständige
Bürger Bürger angesehen werden können, dieselben überdies den
vollen Prozentsatz zu den Communal-Umlagen beitragen. In Ansehung abweisender Bestimmungen
über die Zahl
der Stadtverordneten (: § 10 der Städte Ordnung :) respective über die Termine
zur Legung und Feststellung der städtischen Rechnung
(: § 64 :) hält die Commission die Fassung von Beschlüssen
noch nicht an der Zeit. Dieselbe macht inzwischen der Versammlung noch auf
die Nothwendigkeit aufmerksam, auf Grund des § 48 der
Städte-Ordnung, einen Beschluß zu fassen, daß in der
Folge von der Entrichtung des hier eingeführten Ein-
zugsgeldes vom 15. Thlr auf die Niederlassung in der
Gemeinde abhängig gemacht werde, indem lediglich bei
einer solchen Bestimmung durch das Einzugsgeld der
dabei beabsichtigte Zweck: dem Zuzuge unbemittelter,
später der Armenmitteln zur Last fallenden Familien,
entgegenzuwirken, erreicht werden könne. Die weiterhin in § 48 der Städte-Ordnung
vorgesehene
Einführung eines Hausstandsgeldes oder einer besondern
jährlichen Abgabe für die Theilnahme an den Gemeinde-
Nutzungen erachtet die Commission nicht für anräth-
lich, zumal die Kosten der Gemeinde-Anstalten zum
Theil ohnehin durch Communal-Umlagen, woran jeder Ein-
wohner nach Verhältniß seiner Vermögens- und
Steuer-Verhältnisse beitragen muß, aufgebracht werden. Die Stadtverordneten-Versammlung
schloß
sich den Ansichten der Commission an, und erhob dieselben
zu ihren Beschlüssen. actum ut supra...