Eintrag 58423. Juni 1856 Von der Wittwe Ibels, deren von ihrem verstorbenen Manne
gezeichneter freiwilliger Beitrag zum Convictorium durch
Beschluß vom 9. des Monats von 150 Thlr auf die Hälfte von 75 Thlr
ermäßigt worden, wird mittelst Gesuchs vom 20. des Monats die
Bitte vorgetragen, daß mit Rücksicht darauf, daß ihr
durch die langjährige Krankheit ihres Mannes, durch
Unfälle und Geschäfts-Verluste, dessen Hinterlassenschaft in
einer sehr mißlichen Lage überkommen sei, jener
Beitrag bis zur einen Drittel von 50 Thlr erlassen
werden möge. Aus besonderer Rücksicht wird dieser Nachlaß mit
dem Bemerken genehmigt, daß die in der Sache ergan-
genen Kosten von der Wwe Ibels getragen werden
müssen. actum ut supra...
Eintrag 5857. Juli 1856 Vorsitzender theilte dem Gemeinderathe mit, daß
nach § 2 der Instruction vom 18. Juni des Jahres über
die Ausführung der Städte Ordnung für die
Rheinprovinz vom 15. Mai des Jahres, für die Gemeinde
Neuss nunmehr die bezogene, in No 28 der Gesetz-
sammlung verkündigte Städte-Ordnung vom
15. Mai 1856 in Kraft getreten sei, und daß
demnach von jetzt an, die Gemeinde-Angelegenheiten
nach diesem neuen Gesetze verwaltet werden
würden. Derselbe machte die Versammlung weiterhin
darauf aufmerksam, daß es ihr freistehe, nach
Tit VIII der Städte-Ordnung, eine städtische
Verfassung mit kollegialischen Magistrate zu
bean- beantragen, welche letztere aus einem Bürgermeister, einem
Beigeordneten und mehreren Schöffen bestehen würde. Die
Versammlung fand keine Veranlassung einen derartigen
Antrag zu formiren. Dann wurde die Stadtverordneten-Versammlung
darauf hingewiesen, wie sie durch statutorische Anord-
nungen die Steuersätze, von deren Entrichtung die
Erwerbung des Bürgerrechts abhängig sein soll, sowie
etwaige Bestimmungen hinsichtlich der Zahl der Stadtver-
ordneten und anderer Gemeindeverwaltungs-Angelegenheiten
festzustellen habe. (: § 5, 6, 11, 64 der Städte-Ordnung :) Zur Vorberathung und Propronirung
der desfallsigen
statutarischen Anordnungen wählte die Versammlung eine
aus den Stadtverordneten M. H. Schmitz, Hesemann, Linden,
Dr. Hellersberg, Weise & Dr. Selsbestehende Commission actum ut supra...