Eintrag 54018. April 1856 Durch die gemeinderäthliche Commission für Armenwesenist die von dem RendantenBroix
gelegte Rechnung der
Armen-Kasse pro 1854 einer Revision unterworfen worden,
wobei sich ergeben, daß diese Rechnung in allen Theilen
richtig und mit den Belegen übereinstimmend ist. In Folge der Lebensmittel-Theuerung
und der hierdurch
unvermeidlich gewordenen vermehrten Armen-Unter-
stützungen sind für die Bestreitung der Armenbedürfnisse
2 593 Thlr mehr erforderlich gewesen, als der Armenkassen-
Etat nachwies. Mit Zustimmung des Gemeinderaths sind
im Jahre 1854 hier von 1 900 Thlr. aus Substanzgeldern, welche
jährlich mit 500 Thlr wieder ersetzt werden sollen, disponibel
gemacht, während die fehlenden 693 Thlr. mit den extraor-
dinairen Zuschüssen pro 1855 erst in letztgenannten Jahre
von der Gemeinde-Kasse hergegeben worden.
Die Rechnung wurde demnach
in Einnahme zu 11 407 Thlr 27 Sgr 3 cf
" Ausgabe " 12 983 Thlr 7 Sgr 1 cf
" Vorschuß " 575 Thlr 9 Sgr 10 Pf
und darüber die Decharge ertheilt. actum ut supra...
Eintrag 54118. April 1856 Es wurde dem Gemeinderath die Verhandlung vom 2. des Monatsüber die hinsichtlich
der Beschaffung eines Pfarrhauses für die
evangelische Gemeinde zwischen den Mitgliedern der Commission
des Gemeinderathes und der aus der Repräsentaten-Ver-
sammlung und dem Presbiterium gewählten Commission
unter unter dem Vorsitze des Herrn Landrathes Statt gehabte Berathung
vorgelesen. Nach derselben wird
1. das Haus von Angersbach modo Marcus Winter in der
Quirinusstraße in Vorschlag gebracht, welches nach der
eventuell zu bewirkenden Acquisition angemessen auszu-
bauen wäre;
2. von zwei Kommissions-Mitgliedern der evangelischen Gemeindeproponirt, der Bauplatz
der Wwe Gesthausen an der
Batteriestraße mit dem darauf stehenden Wohnhause
behufs Ausführung eines neuen Pfarrhauses zu
erwerben, und
3. die Ausführung des Pfarrhauses in der Alleestraßein der Nähe der evangelischen
Schule vorgeschlagen. Der voristzende Bürgermeister trug hierbei vor, daß
das Winter'sche Haus ad 1, wofür dieser einen Kauf-
preis von 3 500 Thlr fordere, bei einer durch den Bau-
Inspector Weise und BaumeisterThomas in seinem Bei-
sein vorgenommenen Untersuchung in einem so
abgenutzten und seiner eventuellen neuen Bestimmung
als Pfarrhaus so wenig zusagenden Zustande befunden
worden sei, daß bei dem nöthigen Umbau von
dem ganzen Hause nur der untere Theil zu einem
Werthe von 400 bis 500 Thlr benutzt werden könne.
Der Bauplatz der Ww. Gesthausen an der Batteriestraßead 2, sei mit dem darauf gelegenen
Wohnhause respectiveder Kleinkinderbewahrschule schwerlich unter 22 - 2300 Thlr
kauflich zu erwerben, ein Preis, der bei dem Um-
stande, daß das Wohnhaus respective die Kleinkinderbewahr-
schule nicht benutzt werden könnte, sondern abge-
brochen werden müßte, wohl viel zu hoch erscheinen
dürfte. Bei diesen ad 1 & 2 sich herausstellenden Schwierig-
keiten sei daher der Bauplatz in der Alleestraße
ad 3 ins Auge gefaßt worden, und die der Herr
Bau-Inspector Weise nach vorheriger Besichtigung
des Platzes an Ort und Stelle darauf aufmerk-
sam gemacht habe, daß der an der Ecke der Allee-
und Promenaden-Straße gelegene städtische
Bauplatz in Verbindung mit einem Theile des
anschießenden, zu einer der katholischen Pfarrkircheeigenthümlichen Hause in der Michelstraße
gehö-
rigen Gartens, den nöthigen Raum zur Anlage
eines Pfarrhauses mit einem Gärtchen biete,
und da die Bestimmung jenes Platzes mit
der gleichzeitigen Erwerbung des fraglichen Garten-
theiles, die schwierige Frage des Ankaufs der
nebenanliegenden drei kleinen Häuschen
für die Summe von 1550 Thlr beseitigen
würde, so dürfe jener Vorschlag sowohl in
Beziehung auf die Zweckmäßigkeit als den
Kosten- Kostenpunkt allgemein befriedigend erscheinen. Werde diese Ansicht von den
betreffenden Behörden getheilt,
so würde es, um der Sache näher zu treten, zunächst darauf
ankommen, daß Seitens des Gemeinderathes 1. der ge-
nannte Bauplatz zur Verfügung gestellt werde, 2. die
nöthigen Schritte zur Erwerbung des quest. Gartentheiles
geschehen, und 3. zur Ausführung des Projectes die bereits
zur Beschaffung eines Pfarrhauses votirte, wohl nicht ganz
ausreichende Summe von 3 500 Thlr entsprechend erhöht
werde. Die in der Verhandlung vom 2. des Monats gestellte Frage verlangt,
ob durch den gemeinderäthlichen Beschluß vom 27. Juni vorigen Jahresnur eine bedingte
Verpflichtung der Civilgemeinde habe
anerkannt werden sollen, werde bemerkt, daß die Ver-
pflichtung der Civilgemeinde allerdings in so fern eine
bedingte sein dürfte, als mit Rücksicht auf die Seelenzahl
der beiden Confessionen billige Anforderungen nicht
überschritten werden, da nach § 5 des Gesetzes über die
Aufbringung kirchlicher Bedürfnisse vom 14. Merz 1845 bei
dem Verhältnisse, daß hier die Seelenzahl der Evangelischen
etwa den zwanzigsten Theil der Katholischen ausmacht,
für etwaige künftige außerordentliche kirchliche Bedürf-
nisse der kath. Pfarre, jetzt schon die zwanzigfache
Summe festgestellt werden müsse. Nach gründlicher Erörterung der Sache und gepfloge-
ner Berathung beschließt Gemeinderath,
1. den nachgenannten städtischen Bauplatz in der [Fehlerhaft markierte Entität]straße
zur Erbauung eines evangelischen Pfarrhauses zur Verfügung zu stellen,
2. behufs Erwerbung des besagten Gartentheiles sofort
die nöthigen einleitenden Schritte zu thun, und
3. für die künftige Erwerbung des Gartentheiles 450 Thlr
und als Baukosten des Pfarrhauses 3 300 Thlr zu notiren,
so daß die Civilgemeinde im Ganzen außer dem
städtischen Bauplatze die Summe von 3 750 Thlr der evangelischenGemeinde zur Dispotition
stellt. Die Ausführung
wäre hiernach der evangelischen Gemeinde überlassen, nur
übernimmt die Civil-Gemeinde-Verwaltung die nöthige
Einleitung zur Acquisition des fraglichen Gartentheiles.
In so fern die Außengemeinden wegen der dort wohnen-
den, zum hiesigen evangelischen Pfarrverbande gehörigen
Evangelischen zu den Pfarrhauskosten Beiträge zu leisten
haben, und diese letzteren noch außer der ebenbewillig-
ten Summe für die Ausführung des Projectes nöthig
sein möchten, sollen solche bis zu ihrer Erschöpfung
der evangelischen Gemeinde zur Mitverwendung überwiesen
werden. actum ut supra...