Eintrag 5251. April 1856 Nachdem durch Beschluß von 3. November vorigen Jahres die
Angelegenheit wegen der von der Armen- und Hospital-
Verwaltung beantragten Erhöhung der Zulage
für den RendantenBroix auf drei Monate vertagt
worden, berieth Gemeinderath heute wiederum
über diesen Antrag, wodurch statt der bewilligten
Zulage von 100 Thlr die höhere Summe von 200 Thlr
für Büreau-Aushülfe beansprucht wird. Nach Vorlesung der Eingabe der betreffenden
Verwal-
tungen beantragte der Gemeindeverordnete Dünbier,
daß der Gegenstand nochmal den Verwaltungen
zur näheren Erklärung nach den unmittelst gemach-
ten Erfahrungen, vorgelegt werden möge. Gemein-
deverordneter Weise bemerkte, daß er sich der Abstim-
mung enthalten werde, weil die Sache nicht aus-
drücklich auf der Tagesordnung gestanden habe,
und er sich nicht genug habe vorbereiten kön-
nen. Vorsitzender äußerte hierüber, daß dieselbe
sub Nr. 5 auf der letzten Tagesordnung vom 17.
Merz c. verzeichnet, daß solche in dieser Sitzung aber
nicht zur Berathung gekommen sei, daß und
daher heute zu den angegebenen unerledigten
Gegenständen gehöre. Derselbe erklärte sich im
Übrigen mit dem Gemeindeverordneten Weise
darin einverstanden, daß die unerledigten
Gegenstände früherer Sitzuungen in der Folge
immer speziell von neuem zur Tagesordnung
gebracht werden, was von jetzt an geschehen solle.
Es wurde über den Antrag des Gemeindeverordneten
Dünbier abgestimmt, welcher nicht die erforder-
liche Majorität fand. Nachdem außer dem Gemeindeverordneten Weise
noch die Gemeindeverordneten Hesemann, Dünbier
und Klötzer erklärt hatten, sich der Abstim-
mung über die Bewilligung einer Erhöhung der
Zulage enthalten zu wollen, wurde zunächst darüber
abgestimmt, ob überhaupt eine Erhöhung bewilligt
werden solle, wobei Gemeinderath sich für die
Bewilligung aussprach. Bei der weitere Abstimmung über die Höhe
der zu verbessernden Zulage waren von zehn Abstim-
menden fünf für die Erhöhung der Zulage bis
zu 200 Thlr, drei für die Erhöhung bis zu 150 Thlr einer für die Belassung der Zulage
auf 100 Thl und einer gegen
die Zulage. Vorsitzender, welchem bei diesem Resultat nach § 39 der
Gemeinde-Ordnung die Entscheidung zusteht, erklärte, wie
er bei der Sachlage von dem ihm zustehenden Entscheidungs-
rechte vorliegend keinen Gebrauch machen werde, und er
daher die Bestimmung der Höhe jener Verbesserung der
Zulage für den RendantenBroix einem gemeinderäth-
lichen Beschlusse in nächster Sitzung vorbehalten wolle. actum ut supra...