Band 50  : Seite 257

  • Eintrag 44526. November 1855 Nachdem dem Vortrage des Bürgermeisters gemäß, die von der höhern Behörde geforderte Bau-Aufsicht auf dem Neuss-Bergheimer Communalwege sich einrichten lasse, ohne daß es für die hiesige Gemeinde darum der Betheiligung an der Anstellung eines besondern Wege-Aufsehers bedürfe, indem für die Strecke von hier bis Gohr ein städtischer Wege-Aufseher genüge, modifitzirt Gemeinderath seinen bezüglichen Beschluß vom 12. des Monats dahin, daß derselbe nunmehr damit einverstanden ist, daß auf dem Neuss-Bergheimer Communalwege eine technische Oberaufsicht einge- führt werde. actum ut supra...
  • Eintrag 44626. November 1855 Auf den Antrag der Hospital-Verwaltung genehmigte Gemeinderath die Ausleihe eines Kapitals von 300 Thlr gegen 5% Zinsen und Verpfändung eines zu 675 Thlr ab- geschätzten Erbes als erste Hypothek an den SchreinerJoseph Kiefer zu Niedercassel. a.u.s....
  • Eintrag 44726. November 1855 In Anbetracht, daß das Handlungshaus H. Thywissen & Sohn sich bereit erklärt hat, zu den Kosten der Um- pflasterung der Brückstraße ein Drittel beizutragen, wenn diese Umpflasterung gleich vorgenommen, und für die Fahrbahn in der Strecke vom Hospitals-Garten bis zur Einmündung in die [eingefügt:Biegung zur] Oberstraße dem Ibels'chen Hause gegenüber, neue Pflastersteine verwendet werden, genehmigt Gemeinderath unter Acceptation des Thywissen'schen Anerbietens, daß die Umpflasterung der Brückstraße in der bemerkten Weise mit der Umpflasterung der Mühlenstraßegleich ausgeführt, und dabei der Kosten-Anschlag des Herrn Bau-InspectorsWeise zu Grunde gelegt werde. a.u.s....
  • Eintrag 44826. November 1855 Ein Schreiben des früheren hiesigen Kreissecretairs jetzigen Steuer-Einnehmers Fr. Hermanns in Zons wird vorgelesen, worin derselbe bittet, daß die 4te und 5te Quote des von ihm zur Zeit gezeichneten freiwilligen Beitrags für das Convictorium ad 25 rt niedergeschlagen werden möge, weil er in der Unterstellung gezeichnet habe, daß er der Wohlthat des mit dem Convictorium errichteten Gymnasiums theilhaftig werde, was durch sein Ver- ziehen nach Zons nicht der Fall sei. Da p Hermanns ohne irgend einen Vorbehalt gezeichnet hat, so glaubt Gemeinderath auf einen Erlaß nicht eingehen zu können. actum ut supra...