Eintrag 44526. November 1855 Nachdem dem Vortrage des Bürgermeisters gemäß,
die von der höhern Behörde geforderte Bau-Aufsicht auf
dem Neuss-Bergheimer Communalwege sich einrichten
lasse, ohne daß es für die hiesige Gemeinde darum
der Betheiligung an der Anstellung eines besondern
Wege-Aufsehers bedürfe, indem für die Strecke von
hier bis Gohr ein städtischer Wege-Aufseher genüge,
modifitzirt Gemeinderath seinen bezüglichen Beschluß
vom 12. des Monats dahin, daß derselbe nunmehr damit
einverstanden ist, daß auf dem Neuss-Bergheimer
Communalwege eine technische Oberaufsicht einge-
führt werde. actum ut supra...
Eintrag 44626. November 1855 Auf den Antrag der Hospital-Verwaltung genehmigte
Gemeinderath die Ausleihe eines Kapitals von 300 Thlr
gegen 5% Zinsen und Verpfändung eines zu 675 Thlr ab-
geschätzten Erbes als erste Hypothek an den SchreinerJoseph Kiefer zu Niedercassel.
a.u.s....
Eintrag 44726. November 1855 In Anbetracht, daß das Handlungshaus H. Thywissen
& Sohn sich bereit erklärt hat, zu den Kosten der Um-
pflasterung der Brückstraße ein Drittel beizutragen,
wenn diese Umpflasterung gleich vorgenommen, und
für die Fahrbahn in der Strecke vom Hospitals-Garten
bis zur Einmündung in die [eingefügt:Biegung zur] Oberstraße dem Ibels'chen
Hause gegenüber, neue Pflastersteine verwendet werden,
genehmigt Gemeinderath unter Acceptation des
Thywissen'schen Anerbietens, daß die Umpflasterung
der Brückstraße in der bemerkten Weise
mit der Umpflasterung der Mühlenstraßegleich ausgeführt, und dabei der Kosten-Anschlag
des Herrn Bau-InspectorsWeise zu Grunde gelegt
werde. a.u.s....
Eintrag 44826. November 1855 Ein Schreiben des früheren hiesigen Kreissecretairs jetzigen
Steuer-Einnehmers Fr. Hermanns in Zons wird vorgelesen,
worin derselbe bittet, daß die 4te und 5te Quote des
von ihm zur Zeit gezeichneten freiwilligen Beitrags
für das Convictorium ad 25 rt niedergeschlagen werden möge, weil er in der Unterstellung
gezeichnet habe, daß
er der Wohlthat des mit dem Convictorium errichteten
Gymnasiums theilhaftig werde, was durch sein Ver-
ziehen nach Zons nicht der Fall sei. Da p Hermanns ohne irgend einen Vorbehalt
gezeichnet hat, so glaubt Gemeinderath auf einen
Erlaß nicht eingehen zu können. actum ut supra...