Band 50  : Seite 255

  • Eintrag 43712. November 1855 Gemeinderath autorisirte den Bürgermeister, den Gemeinde- weg vom Bergshäuschen ab durch die Nixhütte zweck- mäßig in Stand setzen zu lassen. a. u. s....
  • Eintrag 43812. November 1855 Es wird der Gemeinderath mit einer Mittheilung des Königl. Provinzial-Schul- Collegiums bekannt gemacht, welcher zufolge das taubstumme Kind Catharina Heb, Tochter des TaglöhnersFranz Heb in der Baurbahn, in dem Taubstummen-Institut zu Kempen Aufnahme finden kann, wenn für das erste Jahr fünfzig Thlr gezahlt werden, wogegen vom künftigen Herbst an eine Freistelle für genanntes KInd garantirt sei. Um dem taubstummen Kinde die Wohlthat der Aufnahme in das Taubstummen-Institut möglichst bald zu Theil werden zu lassen, erklärt Gemeinderath sich bereit, den Betrag von fünfzig Thlr. unter dem Vorbehalt für das erste Jahr herzuschießen, daß für das Kind vom künftigen Herbste an, eine Freistelle bewilligt werde. Da der Oheim des Kindes, AckererWilh. Heb sich bereit erklärt hat, außer den Kosten der Kleidung des Kindes, auch die Hälfte jener 50 Thlr zu tragen, so sei dessen Kosten-Antheil mit 25 Thlr einzuziehen, sobald die Gemeinde aufgefordert werde, fragliche 50 Thlr. einzuzahlen. a. u. s....
  • Eintrag 43912. November 1855 Ein Antrag der Handlung J. Herzfeld-Söhne auf käufliche Überlassung des Gartens an der Schule im Glockhammerzum Zweck der Erweiterung ihres Etablissements wurde an die Commission für städtisches Eigenthumzur vorherigen Prüfung überwiesen. a. u. s....
  • Eintrag 44012. November 1855 Die Pächterin der Oberthorer-MahlmühleWwe Reinartzlegte dem Gemeinderath zwei Rechnungen des Mühlen- baumeisters Cremer im Betrage von überhaupt 104 Thlr 23 Sgr 1 Pf. über ausgeführte Arbeiten an genannter Mühle mit der der Bitte vor, sich darüber gutachtlich auszusprechen. Gleich- zeitig beantragt dieselbe, die Ausführung verschiedener anderen Arbeiten und Reparaturen an dieser Mühle. Gemeinderath bemerkte darauf, daß bedingungs- mäßig alle und jede Reparaturen den Pächtern der Mühle zu Last fallen, daß vorliegend noch um so mehr die entstandenen Kosten von der MühlenpächterinWwe Reinartz getragen werden müssen, als die aus- geführten Arbeiten und Reparaturen auch lediglich von dieser und nicht von der Stadt angeordnet worden. actum ut supra...