Eintrag 43612. November 1855 Gemeinderath berieth heute über die Seitens der
Königl. landräthlichen Behörde wiederholt in Anre-
gung gebrachte Einrichtung einer Bau-Aufsicht auf
dem Neuß-Bergheimer Communalwege, wobei
zunächst die landräthliche Randverfügung vom 24.
September c. vorgelesen wurde, wornach es für noth-
wendig erkannt worden, daß die Unterhaltung des gedachten
Weges unter Aufsicht eines Baubeamten geschehe,
und daß auch behufs der Handhabung der straßenpolizei-
lichen Bestimmungen, die durch Erhebung des Chaussee-
geldes Geltung erlangt haben, ein Wege-Aufseherfür die ganze Strecke bis Rommerskirchen
angestellt
werde. Unter Anderm wird weiterhin von der land-
räthlichen Behörde bemerkt, daß bei der Sache das Ver-
trags-Verhältniß der Stadt mit der Besitzerin des
Gutes Eppinghoven, welches privatrechtlicher Natur
sei, nicht von Einfluß sein könne, daß aber die
Kosten der Bau-Aufsicht p vorzugsweise aus der
Barrier-Einnahme bestritten werden sollen. Vor-
sitzender bemerkt hierzu, wie er gleich nach Ein-
gang dieser landräthlichen Verfügung sich mit der
Besitzerin des Gutes Eppinghoven wegen Einführung
einer Bau-Aufsicht in nochmalige Unterhandlung
gesetzt habe, wie indessen wiederum von derselben
die Erklärung abgegeben worden, daß sie die
bezügliche Wegestrecke dem Vertrage gemäß chaussee-
mäßig unterhalten, sich aber an den Kosten
einer Bau-Aufsicht und eines anzustellenden
gemeinschaftlichen Wegewärters nicht betheiligen
werde, vielmehr würde sie nach wie vor, ihre
Strecke durch ihren eigenen Privat-Wegewärter
beaufsichtigen lassen, und bei einer etwaigen
Verwendung der Barrier-Einnahme zu einer
gemeinschaftlichen Aufsicht, ihre Rechte auf gericht-
lichem Wege geltend machen. Da nun auch
Königl. Regierung in ihrer Entscheidung vom
21. April 1850 sich dahin ausspricht, daß für die Be-
sitzerin des Gutes Eppinghoven die Verpflichtung
nicht bestehe, sich an den Aufseherkosten p. zu
betheiligen, indem die Anstellung eines Auf-
sehers als nothwendig nicht erachtet werden könne,
so so würde die Einführung einer Bau-Aufsicht auf dem Neuss-
Bergheimer Communalwege, der Stadt Neuss, welche die
Kosten für die von der Besitzerin des Gutes Eppinghoven zu
unterhaltende Strecke mit übernehmen müßte, ein
jährliches Opfer von nahe an 200 Thlr auferlegen. Unter diesen Umständen und mit Rücksicht
darauf,
daß die Stadt Neuss die sie betreffende Strecke immer
gut unterhalten hat, und ebenfalls strenge darauf gesehen
werden wird, daß ein Gleiches mit der von der Besitze-
rin des Gutes Eppinghoven zu unterhaltenden Wegestrecke
der Fall sei, bittet Gemeinderath, daß einstweilen
von der Einführung einer Bau-Aufsicht Abstand genom-
men werde. actum ut supra...