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  • Eintrag 43612. November 1855 Gemeinderath berieth heute über die Seitens der Königl. landräthlichen Behörde wiederholt in Anre- gung gebrachte Einrichtung einer Bau-Aufsicht auf dem Neuß-Bergheimer Communalwege, wobei zunächst die landräthliche Randverfügung vom 24. September c. vorgelesen wurde, wornach es für noth- wendig erkannt worden, daß die Unterhaltung des gedachten Weges unter Aufsicht eines Baubeamten geschehe, und daß auch behufs der Handhabung der straßenpolizei- lichen Bestimmungen, die durch Erhebung des Chaussee- geldes Geltung erlangt haben, ein Wege-Aufseherfür die ganze Strecke bis Rommerskirchen angestellt werde. Unter Anderm wird weiterhin von der land- räthlichen Behörde bemerkt, daß bei der Sache das Ver- trags-Verhältniß der Stadt mit der Besitzerin des Gutes Eppinghoven, welches privatrechtlicher Natur sei, nicht von Einfluß sein könne, daß aber die Kosten der Bau-Aufsicht p vorzugsweise aus der Barrier-Einnahme bestritten werden sollen. Vor- sitzender bemerkt hierzu, wie er gleich nach Ein- gang dieser landräthlichen Verfügung sich mit der Besitzerin des Gutes Eppinghoven wegen Einführung einer Bau-Aufsicht in nochmalige Unterhandlung gesetzt habe, wie indessen wiederum von derselben die Erklärung abgegeben worden, daß sie die bezügliche Wegestrecke dem Vertrage gemäß chaussee- mäßig unterhalten, sich aber an den Kosten einer Bau-Aufsicht und eines anzustellenden gemeinschaftlichen Wegewärters nicht betheiligen werde, vielmehr würde sie nach wie vor, ihre Strecke durch ihren eigenen Privat-Wegewärter beaufsichtigen lassen, und bei einer etwaigen Verwendung der Barrier-Einnahme zu einer gemeinschaftlichen Aufsicht, ihre Rechte auf gericht- lichem Wege geltend machen. Da nun auch Königl. Regierung in ihrer Entscheidung vom 21. April 1850 sich dahin ausspricht, daß für die Be- sitzerin des Gutes Eppinghoven die Verpflichtung nicht bestehe, sich an den Aufseherkosten p. zu betheiligen, indem die Anstellung eines Auf- sehers als nothwendig nicht erachtet werden könne, so so würde die Einführung einer Bau-Aufsicht auf dem Neuss- Bergheimer Communalwege, der Stadt Neuss, welche die Kosten für die von der Besitzerin des Gutes Eppinghoven zu unterhaltende Strecke mit übernehmen müßte, ein jährliches Opfer von nahe an 200 Thlr auferlegen. Unter diesen Umständen und mit Rücksicht darauf, daß die Stadt Neuss die sie betreffende Strecke immer gut unterhalten hat, und ebenfalls strenge darauf gesehen werden wird, daß ein Gleiches mit der von der Besitze- rin des Gutes Eppinghoven zu unterhaltenden Wegestrecke der Fall sei, bittet Gemeinderath, daß einstweilen von der Einführung einer Bau-Aufsicht Abstand genom- men werde. actum ut supra...