Eintrag 4358. November 1855 In dem heute in außergewöhnlicher Sitzung versammel-
ten Gemeinderathe trug der Bürgermeister vor, daß das
Haus Piedboeufin Lüttich durch den hiesigen Kauf-
mannW. Math. Therkatz habe anfragen lassen, ob die
Stadt demselben zur Anlage eines Schiffbau-Werftes
an der Laache vor dem Rheinthore 5 bis 6 Morgen, von
dem Judenbegräbnißplatz abwärts, auf zehn Jahre pacht-
weise überlassen und ihm zugleich die Befugniß ein-
räumen wolle, während dieser Frist das angepachtete
Terrain von der Stadt käuflich zu erwerben - und
zu welchem Preise für beide Fälle. Der Gemeinderath gab nach sorgfältiger Berathung
die Erklärung ab, daß er bereit sei, dem Hause
Piedboeuf zum Zwecke der Anlage eines Schiffbau-Werftes
die vorgedachten 5 - 6 Morgen von der Laach auf zehn
Jahre in Pacht zu geben und demselben zugleich die Befug-
niß einzuräumen, dieses Terrain vor Ablauf der
Pachtzeit unter dem Vorbehalt der erforderlichen
höhern Genehmigung, käuflich zu erwerben. Gemeinderath stellt zu dem Ende den jährlichen
Pachtpreis auf fünfzehn Thaler und den Kaufpreis
auf fünfhundert Thaler pro Morgen fest, unter
folgenden Bedingungen: 1. der an dem Erftkanal vorbeiführende Leinenpfadvon 24 Fuß
Breite muß nach wie vor für den
Erftverkehr frei bleiben, und die Schifffahrt in Folge
der Anlage keine Störung erleiden; 2. Für den Fall der Ausführung der projectirten
Zweigbahn dem Ufer des Erftkanals entlang, hat
das Haus Piedboeuf event. zu gestatten, daß dieselbe
in ihrer Fortsetzung für den allgemeinen Verkehr
neben dem an seinem Etablissement vorbeiführenden
Theile des Leinpfades und weiter angelegt werde,
ohne alle andere Vergütung Seitens der Stadt, als
den ratirlichen Abzug an dem Pacht- resp. Kaufpreise
von dem dazu erforderlichen Terrain. 3. Bei erfolgendem Ankauf nach eventueller Aufhe-
bung des Etablissements ist die Stadt befugt,
das Terrain zu dem Ankaufspreise wieder zurück-
zunehmen, und das Haus Piedboeuf sowohl in
diesem diesem [eingefügt:Falle] als in jenem des Ablaufs der Pachtzeit verpflichtet,
das Terrain in seinem jetzigen culturfähigen Zustand
wieder herzustellen. Gemeinderath autorisirt gleichzeitig den Bürgermeister,
hierüber mit dem Hause Piedboeuf Vertrag abzuschließen,
und darin noch ferner aufnehmen zu lassen, daß dasselbe
mindestens zwei Jahre vor Ablauf der Pachtzeit sich über
den Ankauf des Terrains zu dem obenangegebenen Kauf-
preise, zu erklären habe. actum ut supra...