Eintrag 40017. September 1855 Gemeinderath nahm die Vorschläge der betreffenden Commission über
die zeitliche Ausgleichung mit dem Handlungshause
H. Thywissen & Sohn in Betreff des von letzteren zu seiner
Oelmühle gezogenen Theiles vom Zugange zum städtischen
Lohhofe entgegen, worauf der Gegenstand debattirt
und verschiedene andere, an die Commission-Vor-
schläge sich anschließenden Propositionen gemacht wurden. Über letzere Vorschläge
wurde abgestimmt, und es
fand der Vorschlag die Majorität, wornach das Handlungs-
haus H. Thywihsen & Sohn für das eingebaute Terrain
einen Fahrweg am Lohhofe über sein Eigenthum
zur Erft abzutreten, und außerdem eine Entschädigung
von zweihundertfünfzig Thalern an die Stadt zu zahlen
habe, ferner aber verpflichtet sein soll, den Pfeiler und
die Treppe auf dem übrigen Raume zwischen der
Mühle und der Mauer, der frei bleiben muß,
wegzuschaffen. actum ut supra...
Eintrag 40117. September 1855 Vorsitzender macht den Gemeinderath mit einem Antrage
des Handlungshauses H. Thywihsen & Sohn bekannt, welchem
gemäß letzteres von dem an den KaufmannAdolph Lindenveräußerten städtischen Terrain
vor dem Oberthore,einen Theil behufs Anlage eines Fuhrweges von dem
Verkauf ausgeschlossen zu sehen wünscht, eventuell die
öffentliche Ausstellung des ganzen Terrains oder
aber die Überlassung der erforderlichen Strecke für
die Anlage eines Weges von jenem Terrain, zum
verhältnisßgemäßigen Kaufpreise nachsucht. Gemeinderath erwiderte darauf, daß, nachdem
der Verkauf an p Linden auf Grund des Beschlusses
vom 30. Juli c. unter Vorbehalt höherer Genehmigung
bereits Statt gefunden habe, die Ausschließung
eines Theiles von jenem Terrain nicht mehr
thunlich sei, abgesehen davon, daß mittelst eines
solchen auszuschließenden Theiles doch kein Fuhr-
weg sich herstellen lasse, weil das ganze Terrain
zwischen anderem städtischen Eigenthum und Eigen-
thum von p Linden gelegen ist. Gemeinderath erklärt
sich indessen bereits, falls die Nothwendigkeit der
Anlage Anlage eines Fuhrweges sich herausstellen möchte, neben dem
veräußerten Terrain einen Streifen zur Ausführung des
Fuhrweges zu dem verhältnißmäßigen Kaufpreise, den
p Linden bezahle, käuflich abzugeben, dabei aber ein
Drittel des Streifens unentgeldlich bereitzustellen, dafür,
daß der Fuhrweg auch Seitens der Stadt respective städti-
scher Pächter benutzt werden könne. actum ut supra...