Eintrag 3943. September 1855 Dem Gemeinderathe wird der aufgestellte Berufsvertrag
für den Leihhaus-Verwalter und Sparkassen-RendantenPeter Heinrich Rosellen vorgelegt,
nach dessen Inhalt
p Rosellen die beiden Institute nach Anweisung und
Leitung des Bürgermeisters den bezüglichen Bestim-
mungen gemäß zu führen hat, für alle Defecte an
der einen oder andern Kasse oder an dem Lager der
Leih-Anstalt, den Fall des Diebstahls mittelst Ein-
bruchs ausgenommen, mit seiner Amts-Caution
von 3 500 Thlr verantwortlich ist, ferner bei etwaigem
Ausscheiden, ein halbes Jahr vorher kündigen muß,
und bei treuer und gewissenhafter Pflichterfüllung
ein in monatlichen Raten zahlbares Jahrgehalt
von sechshundert Thalern bezieht. Gemeinderath erklärt sich mit diesem Berufs-
vertrage einverstanden. actum ut supra...
Eintrag 3953. September 1855 Vorsitzender macht den Gemeinderath mit dem Inhalt
einer landräthlichen Verfügung vom 10. August c.bekannt, wornach die Königliche Regierung
die Ein-
führung einer Aufsicht des Neuß-Bergheimer
Communalweges durch einen Baubeamten empfiehlt.
Zur Übernahme der Bau-Aufsicht wäre der Bau-
InspectorWeise bereit, und würden sich die Kosten
für die ganze Wegestrecke wie folgt stellen:
1. für den Inspector Weise . . . . 150 Thl
2. für den anzustellenden Chaussee-Aufseher an Gehalt, Miethentschädigung und
Dienstkleidung . . . . . . 205 Thl [mit Bleistift nachgetragen:]/: Die ganze Länge
des Weges beträgt 5240 [?] :/ Summa 355 Thl
welche verhältnißmäßig auf die betreffenden
Gemeinden Gemeinden zu repartiren sein würde. Vorsitzender
theilte dem Gemeinderathe ferner mit, daß, da die
Unterhaltung der Wegestrecke von der Weingartz-
brücke bis zur Gohrergrenze vertragsmäßig der
Besitzerin des Gutes Eppinghoven obliege, er sich
wegen Betheiligung an den Aufsichtskosten, an
diese Eigenthümerin gewendet, daß dieselbe sich
indessen nicht für Einführung einer Bau-Aufsicht
ausgesprochen, dagegen die bestimmte Versicherung
gegeben habe, daß die betreffende Wegestrecke
in der Folge auf's beste und ins besondre so unter-
halten werden soll, daß auch nicht die ent-
fernteste Bemerkung oder Klage darüber
laut werde. Da die Gemeinde Neuss die sie betreffende
Wegestrecke immer vorschriftsmäßig unterhalten
hat, derselben auch nicht zugemuthet werden kann,
daß sie die Kosten der Bau-Aufsicht für Andre
mit trage, so gab Gemeinderath die Erklärung
ab, daß er sich in so fern nicht für Einführung
einer Bau-Aufsicht erklären könne, als die
Eigenthümerin des Gutes Eppinghoven nicht zur
verhältnismäßigen Übernahme der Kosten
angehalten werden könne. actum ut supra...